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Verfasst am: 01.04.2007, 15:01 Titel: Anzeige an Generalbundesanwältin Harms und
Reaktionen
Verfasst am: 21.03.2007, 14:16 Titel: Meine Strafanzeige an die Generalbundesanwältin
und Reaktion
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Verfasst am: 01.03.2007, 16:08 Titel:
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Winfried Sobottka
Karl-Haarmann-Str. 75
44536 Lünen
Tel.: 0231 986 27 20
An die Generalbundesanwältin am
Bundesgerichtshof,
Frau Monika Harms
Brauerstr. 30
76137 Karlsruhe
per FAX an 0721/ 81 91 590
Strafanzeigen im Falle des Mordes an Nadine O, im August 2006 in Wetter/Ruhr, Teil 1.
12.11.2006
Liebe Frau Generalbundesanwältin,
das Attribut gilt Ihrem tiefsten Inneren, nicht dem Umstand, dass Sie, obwohl auf mehreren
Wegen informiert, daran vorbeisehen, dass im Falle des Mordes an der Nadine aus Wetter,
begangen am 26.08./27.08. 2006, ein absichtlich falsch Verdächtigter in U-Haft sitzt,
während die wahren Mörder ungeschoren bleiben.
Aus diesem Grunde sehe ich mich nun gezwungen, offiziell Strafanzeigen zu Ihren Händen
zu erstatten und diese und die resultierende Korrespondenz bestmöglich öffentlich zu
machen.
Zunächst erstatte ich Strafanzeige wegen vorsätzlich begangener Falschverdächtigung
gegenüber dem zu Unrecht inhaftierten, denn hier geht es darum, unmittelbar massivstes
Staatsunrecht abzuwenden, unter dem ein junger Mann massiv leidet.
Auch wenn die Polizei angebliche Beweismittel vorlegt, die Spuren des beschuldigten tragen,
so ist doch sicher davon auszugehen, dass diese Beweismittel manipuliert sind:
1. Es ist absolut unmöglich, dass ein einzelner Täter oder auch ein Täterkommando
Nadine nach Fortgang der Besucherinnen ermordet haben könnten.
Die Spurenlage spricht eindeutig für einen geplant und souverän, nicht unter Zeitdruck
ausgeführten Mord: Das Opfer zeigte keinerlei Spuren von Gegenwehr oder Fesselung, am
Tatort selbst ergab sich kein Spurenbild, das auf den Hergang der Tat schließen ließ. Im
Gegenteil: Zunächst wurde verkündet, die Polizei habe überhaupt keine Spuren am
Tatort gefunden, die auf eine dritte Person hindeuteten, diese Angabe wurde bisher nicht
wesentlich geändert.
Es ergibt sich auf den ersten Blick, dass ein oder mehrere Täter, die weder hätten
abschätzen können, ab welchem Zeitpunkt Nadine im Hause allein sein würde, noch
hätten absehen können, zu welchem Zeitpunkt ihre Eltern zurückkehren würden,
einen so aufwendigen Mord nicht hätten sicher durchführen können: Sie hätten in
Spurenschutzanzügen eintreten und Nadine hätte sich freiwillig mit sanften Tüchern
fesseln lassen müssen, eine andere Möglichkeit kann niemand nennen.
Vor diesen Hintergründen kann es auch nicht möglich sein, dem Beschuldigten ein volles
Geständnis abzupressen: Dazu müsste er erklären, wie er die Tat begangen haben will.
Da es ihm nicht möglich sein wird, das Unmögliche glaubhaft zu erklären, wird er nicht
gestehen können, selbst dann nicht, wenn er es für seine einzige Chance hielte, an der
Höchststrafe vorbeizukommen.
Solange niemand erklären kann, wie er die Tat überhaupt begangen haben könnte,
ohne Tatspuren zu hinterlassen, solange ist die Möglichkeit, dass er der Täter sein
könnte, objektiv auszuschließen. Er kann die Tat nach Spurenlage ebenso wenig
begangen haben, als wäre er zum selben Zeitpunkt in Los Angeles oder in Tokio gewesen,
das ist unbestreitbare Tatsache.
Auch wenn diese Begründung bereits hinreichend ist, den zu Unrecht Beschuldigten sofort
freizulassen und Ermittlungen wegen falscher Verdächtigung gegen die zuständigen
Polizisten und Staatsjuristen , aber auch wegen Mordes zunächst gegenüber den
Besucherrinnen der Nadine aufzunehmen, so werde ich in Folge doch weitere, zum Teil
ebenso zwingende Gründe für die Unschuld des Inhaftierten und für die Schuld von
Polizei, Justiz und den sechs Besucherrinnen der Nadine benennen, zu Ihren Händen, Frau
Generalbundesanwältin, aber auch öffentlich hier.
Ich bitte darum, mich schriftlich unter Nennung des Aktenzeichen über Ihr Vorgehen in der
Sache zu informieren.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie selbst sich strafbar machen, wenn Sie diese Sache
ignorieren oder nicht sachgerecht behandeln.
Mit lieben anarchistischen Grüßen
Winfried Sobottka
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Im August 2006 wurde ein 15-jähriges Mädchen in Wetter von 5 Mädchen in absolut
übelster Weise ermordet. Polizei und Justiz stehen im Bund mit diesen Mädchen, und
sind soeben dabei, einen Unschuldigen unter Bruch der Verfassung zu verurteilen
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Im August 2006 wurde ein 15-jähriges Mädchen in Wetter von 5 Mädchen in absolut
übelster Weise ermordet. Polizei und Justiz stehen im Bund mit diesen Mädchen, und
sind soeben dabei, einen Unschuldigen unter Bruch der Verfassung zu verurteilen.
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Winfried Sobottka
Anmeldedatum: 01.03.2007
Beiträge: 978
Verfasst am: 21.03.2007, 14:18 Titel:
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Verfasst am: 01.03.2007, 16:09 Titel:
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Winfried Sobottka
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Tel.: 0231 986 27 20
An die Generalbundesanwältin am
Bundesgerichtshof,
Frau Monika Harms
Brauerstr. 30
76137 Karlsruhe
per FAX an 0721/ 81 91 590
Strafanzeigen im Falle des Mordes an Nadine O, im August 2006 in Wetter/Ruhr, Teil 2.
17.11.2006
Ergänzung der Strafanzeige vom 12.11.2006 gegen die Besucherinnen der Nadine
O./Wetter Ruhr, ermordet August 2006, und Polizei- und Justizbeamte an die
Generalbundesanwältin.
Im ersten Schreiben war begründet, das es dem Beschuldigten unmöglich war, die Tat zu
begehen.
Doch das ist nicht das Einzige, was absolut nicht passt:
2. Es gibt kein Motiv, und die Tat passt absolut nicht zum Täter, das habe ich schon vor
Wochen öffentlich und bisher unwidersprochen im Internet publiziert, ich zitiere:
"Kein einziger Hinweis kann darauf geboten werden, dass eine solche Extremtat zur
Persönlichkeit des Beschuldigten passe. Das hält die Medien aber nicht davon ab,
Vorstellungen in dieser Richtung aufzubauen: Er habe kein Mädchen gehabt, sich aber nach
einem gesehnt, wird berichtet. Darauf, dass ein männlicher Single sich nach einer Frau
sehnt, wäre niemand von uns gekommen! Unter falschen Namen habe er mit verschiedenen
Mädchen gechattet. Na, da würde mich doch interessieren, welcher Jugendliche das noch
nicht gemacht habe! Solche Hinweise bietet man uns dafür, dass er einem psychotischen
Täterprofil entspreche, Besseres jedenfalls nicht. Aber vielleicht melden sich ja jetzt 20
Mädchen, die nur haarscharf an einer Ermordung durch ihn vorbeigekommen sein wollen.
Er kann es gar nicht gewesen sein, doch seine Verurteilung scheint beschlossen: Die Medien
haken den Fall als "Aufgeklärt" ab, der leitend zuständige Staatsanwalt hat
gegenüber der Presse erklärt, dass es ihm egal sei, wenn es sich nicht aufklären lasse,
wie der Beschuldigte den Mord begangen haben könnte: "Was dann passierte, wird
vielleicht nie mehr zu klären sein." Ich las es in der WAZ vom 16.09., 2006, Seite 1 und
3. Es hat mich nicht berührt, weil ich es erwartet hatte. Es läuft nach Plan, im Grunde
kann sich jeder denken, was als nächstes kommen wird, wenn niemand sich dagegen wehrt.
Es geht um alles, was einem zurecht heilig sein kann!!!!!!"
Mit anarchistischen Grüßen und klarem Unverständnis dafür, dass der 19-jährige
Falschbeschuldigte noch nicht auf freiem Fuß und noch nicht öffentlich rehabilitiert ist
gez. Winfried Sobottka
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Im August 2006 wurde ein 15-jähriges Mädchen in Wetter von 5 Mädchen in absolut
übelster Weise ermordet. Polizei und Justiz stehen im Bund mit diesen Mädchen, und
sind soeben dabei, einen Unschuldigen unter Bruch der Verfassung zu verurteilen
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Im August 2006 wurde ein 15-jähriges Mädchen in Wetter von 5 Mädchen in absolut
übelster Weise ermordet. Polizei und Justiz stehen im Bund mit diesen Mädchen, und
sind soeben dabei, einen Unschuldigen unter Bruch der Verfassung zu verurteilen.
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Winfried Sobottka
Anmeldedatum: 01.03.2007
Beiträge: 978
Verfasst am: 21.03.2007, 14:20 Titel: Die Antwort der Generalbundesanwaltschaft im
Wortlaut
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Verfasst am: 01.03.2007, 16:40 Titel: Erwiderung der Generalbundesanwaltschaft an mich im
Wortlaut
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Der Generalbundesanwalt am Bundesgerichtshof
Herrn
Winfried Sobottka
Karl-Haarmann-Str. 75
44536 Lünen
1 AR 1162/06 Oberamtsrat Schulte 0721/81 91 -216 12.12.2006
Betrifft: Ihr Schreiben vom 11. Dezember 2006
Sehr geehrter Herr Sobottka,
die Behörde des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof ist wie alle Gerichte und
Staats-
anwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland an die Vorschriften über die
gesetzlichen Zu-
ständigkeiten gebunden.
Im Wesentlichen bearbeitet sie Revisionen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Land- und
Oberlandesgerichte und führt die Ermittlungen in den im Gerichtsverfassungsgesetz
besonders bestimmten Staatsschutzstrafsachen.
Die von Ihnen vorgetragene Abgelegenheit fällt nicht in ihre Zuständigkeit.
Für die Verfolgung von Straftaten sind grundsätzlich die Staatsanwaltschaften bei den
Landge-
richten zuständig. Sie nehmen Strafanzeigen entgegen und entscheiden, ob ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
Ich habe Ihr Schreiben deshalb an die örtliche zuständige Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Hagen weitergeleitet. Mit der Weiterleitung war die Prüfung eines
Anfangsverdachtes (§ 152 Abs. 2 StPO) für das Vorliegen von Straftaten aus dem
dortigen Zuständigkeitsbereich nicht verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schulte
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Im August 2006 wurde ein 15-jähriges Mädchen in Wetter von 5 Mädchen in absolut
übelster Weise ermordet. Polizei und Justiz stehen im Bund mit diesen Mädchen, und
sind soeben dabei, einen Unschuldigen unter Bruch der Verfassung zu verurteilen.
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Winfried Sobottka
Anmeldedatum: 01.03.2007
Beiträge: 978
Verfasst am: 21.03.2007, 14:22 Titel:
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Verfasst am: 01.03.2007, 16:42 Titel:
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Dann kam irgendwann ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hagen an mich, sie habe die
Sache zuständigkeitshalber übernommen, die Generalbundesanwaltschaft wurde im
speziellen Falle als "empfangnehmende Polizeidienststelle" oder ähnlich bezeichnet.
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Im August 2006 wurde ein 15-jähriges Mädchen in Wetter von 5 Mädchen in absolut
übelster Weise ermordet. Polizei und Justiz stehen im Bund mit diesen Mädchen, und
sind soeben dabei, einen Unschuldigen unter Bruch der Verfassung zu verurteilen.
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Winfried Sobottka
Anmeldedatum: 01.03.2007
Beiträge: 978
Verfasst am: 21.03.2007, 14:24 Titel: Die Staatsanwaltschaft Hagen stellt gegen sich selbst
ein!!!
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Verfasst am: 01.03.2007, 16:44 Titel: Einstellungsbescheid der StA Hagen in ihrer eigenen
Sache.
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Staatsanwaltschaft Hagen
58086 Hagen
Dienstgebäude und Lieferanschrift:
Lenzmannstraße 16-22
58095 Hagen
Tel.: 02331 393-0
Durchwahl: 02331 393-278
Telefax: 02331 393-336
E-Mail:poststelle@sta-hagen.nrw.de
Datum:04.01.2007
Aktenzeichen 500 JS 320/06
Herr Winfried Sobottka
Karl-Haarmann-Str. 75
44536 Lünen
Ihre an die Generalbundesanwältin gerichtete Strafanzeige vom 17.11.2006
Sehr geehrter Herr Sobottka,
die Generalbundesanwältin hat mir Ihre o.g. Strafanzeige zuständigkeitshalber über-
sandt. Die von Ihnen gegenüber Justiz und Polizei erhobenen Vorwürfe im Zusam-
menhang mit dem Mordfall Nadine O. geben mir keinen Anlaß, ein Ermittlungsverfah-
ren wegen Verfolgung Unschuldiger oder anderer Straftaten durchzuführen.
Ihre Eingaben beinhalten im wesentlichen Halbwissen und Vermutungen, aus denen
Sie schlußfolgern, der inzwischen angeklagte Tatverdächtige , komme für diese Tat
nicht in Betracht.
Nach den mir vorliegenden Unterlagen ist entgegen Ihrer Ansicht die Anklageerhe-
bung und damit verbunden auch die weitere Inhaftierung des Tatverdächtigen unter
Beachtung der strafprozessualen Vorschriften und Regeln des materiellen Straf-
rechts erfolgt.
Die Vorschrift des § 344 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (Verfolgung Unschuldiger)
setzt voraus, dass ein zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufener Amtsträger
"absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen strafrechtlich verfolgt oder auf eine
solche Verfolgung hinwirkt."
Gem. § 152 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gehört es zu den Pflichten der Strafver-
folgungsbehörden, über eine mögliche Straftat erlangte Kenntnisse zu verwerten und
jedem nicht offensichtlich unbegründeten Verdacht nachzugehen (§ 160, § 163
StPO). Strafbar kann daher nur der Mißbrauch staatlicher Machtmittel (Anmerkung:die
letzten drei Worte im Original unterstrichen) sein, der hier nicht festgestellt werden kann.
Aber selbst wenn die von Ihnen bezichtigten Personen im Zeitpunkt der Einleitung oder im
weiteren Verlauf der Ermittlungen die Unschuld des nunmehr angeklagten Tatverdächtigen
für möglich gehalten hätten, wäre es ihnen unbenommen geblieben, dessen Schuld
oder Unschuld in einem Strafverfahren
klären zu lassen, ohne selbst eine Bestrafung nach § 344 des Strafgesetzbuches
befürchten zu müssen (OLG Düsseldorf NJW 1987, 2453; wistra 1992, 357 f).
Mangels hinreichenden Tatverdachtes habe ich daher das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung eingestellt.
Hochachtungsvoll
(Rolfes)
Oberstaatsanwalt