Verhandlung beim Anwaltsgerichtshof (AGH) Hamm 8.5.2009 (fwd)

Samstag, 9. Mai, 2009 21:43 Uhr
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Von: "ClausPlantiko " <ClausPlantiko@t-online.de>
Betreff: Verhandlung beim Anwaltsgerichtshof (AGH) Hamm 8.5.2009
Datum: 09. May 2009 23:16

Nach Auswertung der Bilder, vielen Dank, waren genau 19 Zuschauer anwesend, auch eine Unbekannte, vermutlich Kundschafterin (IM) der Anwaltskammer.  


Sehr geehrte Damen und Herren,

nach kurzer Beratung wurde die Öffentlichkeit der Verhandlung beschlossen. Der Vorsitzende Rechtsanwalt Dr. Hopfgarten war sehr sachlich, freundlich und aufgeschlossen. Er nahm alles ausführlich in die Niederschrift auf. Die etwa 30 Zuschauer unterhielten sich in einer Pause mit ihm, einige lobten ihn sogar wegen fairer Verfahrensführung. Trotzdem bleibt natürlich entscheidend, was schließlich aus der Beratung der fünf Richter herauskommt. Eine Entscheidung wurde nicht gefällt, sondern soll schriftlich ergehen. Es ist, wie immer, unmöglich, die Entscheidung mit >50% Wahrscheinlichkeit vorherzusagen, in der Gewalteneinheitstyrannis gibt es keine Rechtssicherheit! Wenn die AGH-Richter unter den gegenwärtigen Machtverhältnissen dem Grundgesetz (GG) gemäß, also zu meinen Gunsten entscheiden, kriegen sie einen Anschiß von Roswitha oder werden gar versetzt wie der BSG-Richter Wolfgang Meyer, dessen Rechtsprechung der Exekutive zu teuer wurde (er gab Versicherten zu oft Recht, so daß die BfA die Politiker gegen die Hydra der richterlichen Unabhängigkeit mobilisierte, die ihr unverschämtes Haupt aus dem Sumpf der Exekutive zu erheben wagte).

Mit dem Terminsbeistand Assessor Schrammen beantragte ich, die Anwaltskammer zu verpflichten, den Zulassungswiderruf als einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, hilfsweise, mich nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Wir rügten die Ermessensfehler bei der Auswahl des Kölner Gutachters Steinmeyer, der als Hochschulbediensteter ebenso zur selben Exekutive gehört wie die Anwaltskammer Köln und der AGH NW, also zur berüchtigten Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“, die ich dem Anwaltsgerichtshof überreichte:

                                       

und Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“ Ich erläuterte, daß wegen Art. 79(3) GG die Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung z.Z. ausschließt, daß die BRD ein GG-Rechtsstaat ist, und daß diese Zustände EU-weit bekannt sind.

Ich hatte das Gefühl, daß bei dem Vorsitzenden eine größere Grundrechtsfeinfühligkeit (Mahrenholz, FS Hesse 56) entstanden war als sie bei der letzten Verhandlung herrschte (damals war sie Null). Ich rügte ebenfalls die Menschenrechts- = Verfassungswidrigkeit der Anwaltskammer als einer verbotenen Zwangsvereinigung, arg. Art. 20(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und trug vor, daß inzwischen sieben fachärztliche Gutachten vorliegen, die mir die Abwesenheit aller Anzeichen von Geisteskrankheit bescheinigen. Die zumeist berobten Nichtärzte bei der RAK, beim AGH und BGH dagegen haben unbefugt und fachunkundig die Vermutung meiner Geisteskrankheit in die Welt gesetzt: Zum Politmißbrauch der Psychiatrie zwecks Ausschaltung von Systemkritikern durch Geisteskrankschreibung benutzen Diktaturen scheinwahrend wenigstens immer noch Ärzte; die selber kranke (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) Gewalteneinheitstyrannis Deutschland (GETD) erledigt das schamlos aber höchstselbst unter der Deckrobe der Justiz und ohne Rücksicht auf noch so viele entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen.

Den mehrfach angebotenen hilfsweisen Antrag auf Widerzulassung als RA lehnte ich ab, weil dies als mein Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs gedeutet werden könnte, so daß ich dann seinetwegen mit Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen wäre. Das gälte auch für andere, die aus meinem Zulassungsentzug Schadensersatzansprüche herleiten wollen. M.E. sollten sie z.Z. bei Roswitha Müller-Piepenkötter (NRW) und Brigitte Zypries (BRD) angemeldet werden, die für die Anwaltskammer Köln, den AGH NW und den BGH verantwortlich sind und ihre Gewaltentrennungspflicht nicht erfüllen. Ich wies den AGH darauf hin, daß er die Gesetze, die ihm angeblich verbieten, das GG zu verwirklichen, beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100(1)1 GG vorlegen solle/müsse und in drei Monaten volkslegitimiert sein könnte. Erörtert wurde auch die verfassungswidrige Wahl vieler Verfassungsrichter durch die Exekutive (wieder Roswitha Müller-Piepenkötter mit ihrer Gewalteneinheitstyrannis) und Unfähigkeit sowohl des roten wie des schwarzen Senats in Karlsruhe, das GG zu verwirklichen. Die einzig saubere Lösung, arg. Art. 146 GG, ist die Entscheidung aller Verfassungsfragen durch das Volk, das z.Z. als einziges Verfassungsorgan GG-gemäß besetzt ist.

Wir wiesen noch darauf hin, daß das Nichterscheinen der RAK als schlüssige Erklärung zu werten sei, daß sie ihre Auffassung, ich sei geisteskrank und gefährde die Rechtspflege, nicht aufrechterhalte. Außerdem fehle seit je eine rationale Antwort auf meine Frage, wie die Rechtspflege durch Forderung nach GG-Verwirklichung gefährdet werden könne.

Mit freundlichen Grüßen Claus Plantiko


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