Handelsware "KIND"
oder die deutsche gerichtspsychologische
Sachverständigenszene im Konflikt mit der
Einführung des Begriffes
"Parental-Alienation-Syndrome"
Abraham
Weinstein,
U.S.A.
Einleitung: Wie der nachfolgende
Artikel zeigt, herrscht in der deutschen Literatur
noch große Unstimmigkeit bezüglich der Definition
und wissenschaftlichen Anerkennung des
Parental-Alienation- Syndrome, was mich (zusammen
mit weiteren hier nicht genannten Autoren)
bewegte, untenstehende kritische Kommentierung
(mit einer Standortbestimmung der deutschen
Psychologenszene) zu verfassen. Es würde den
Rahmen dieser Abhandlung sprengen, wenn ich hier
versuchen würde, das Parental-Alienation-Syndrome
zu erklären; Deshalb verweise ich auf einen
exzellenten Basistext zum Verständnis des
"elterlichen Entfremdungssyndroms" von Prof.
Dr. W. Klenner:"Rituale der
Umgangsvereitelung....", in der FamRZ 1995, S.
1529 ff. unter http://www.vev.ch/presse/fa151295.htm.
Quellenangaben für die englische Fachliteratur und
einen aktualisierten Einführungsaufsatz finden Sie
auf der WEB-Seite von Prof.
Richard A. Gardner unter http://www.rgardner.com/refs/PAS_PeerReviewArticles.html
Wie würden Sie
darüber denken, wenn ein U.S. amerikanischer
Wissenschaftler aus New Jersey eine praktikable
Lösung für ein langjähriges Problem anbieten
würde, dass ein Kulturkreis jahrzehntelang nicht
in den Griff bekommen hat. Umso mehr verwundert es
doch, wenn sich ein kleiner deutscher
Psychologenkreis, anstatt nach dieser Möglichkeit
zu greifen, vehement gegen neue Lösungen wehrt,
welche Ursachen das auch immer haben mag. Wir
können es nicht verstehen, dass sich gerade dieser
Kreis von deutschen Psychologen zu Vordenkern
erhebt und Kollegen literarisch dazu anstiftet,
die Erkenntnisse von Richard A. Gardner
herabzuwürdigen. Wir haben uns die Mühe
gemacht, die Praxis der sogenannten deutschen
Sachverständigenbegutachtung unter die Lupe zu
nehmen und sind dabei auf allerlei Ungereimtheiten
gestoßen. Wissenschaftlich renommierte Kollegen
(auf dem Gebiet der medizinischen Psychologie und
forensischen Psychiatrie) die die neue Entwicklung
der gerichtspsycho- logischen
Sachverständigentätigkeit ganz offensichtlich mit
einiger Besorgnis beobachten, konnten uns
bestätigen, dass die kontrollierten Kollegen wohl
mehr oder weniger mit frei erfundenen Konzepten,
lückenhafter Ausbildung und ohne eine wirkliche,
nachgewiesene Qualifikation arbeiten. Mehrere
namhafte Wissenschaftler konnten uns durch Ober-
und/oder Gegengutachten bestätigen, dass unzählige
gerichtspsychologische Sachverständigengutachten
so unzureichend und unschlüssig (und dadurch nicht
verwertbar waren) verfasst waren, dass Zweifel
darüber laut wurden, wie diese Psychologen/innen
ihr Staatsexamen geschafft haben. Trotz alledem
steht diesen psychologischen Sachverständigen,
gemäß der deutschen Zivilprozessordnung eine
Entlohnung im Sinne einer
Sachverständigenentschädigung nach § 413 ZPO zu
(und darum geht es wohl in erster Linie);
Ungeachtet der Brauchbarkeit des erstellten
Gutachtens und der Qualifikation und Leistung
seines Erstellers. Eine Reklamation ist nicht
möglich, da nach dem deutschen Prozessrecht das
Gericht als Auftraggeber auftritt. Der (häufig)
geschädigte Proband wird in der Regel auf den
Kosten (für ein unbrauchbares/unqualifiziertes
Gutachten) sitzen bleiben. Er müsste ansonsten den
Richter auf Schadensersatz verklagen und das
dürfte ihm nur gelingen, wenn er ihm einen Vorsatz
nachweisen kann (was nach unserem Wissen in der
Bundesrepublik Deutschland kein einziges Mal
gelungen ist).
Die Bestellung
eines psychologischen Sachverständigen: Oder, wer
beurteilt die Qualifikation eines
familienpsychologischen Sachverständigen bei der
Auswahl?
Die deutsche
Gerichtspraxis
Wer kontrolliert
diese Psychologen und wer bescheinigt ihnen einen
ausreichenden Sachverstand für eine gerade
benötigte Aufgabenstellung? In der Regel zwingt
der/die Familienrichter/in den Probanden, einer
Begutachtung zuzustimmen. Es gibt zwar ein
gewisses Ablehnungsrecht gemäß § 406 ZPO; Das
letzte Wort hat allerdings der Richter; wenn er
behauptet, die genannten Ablehnungsgründe wären
nicht plausibel und einen ins Auge gefassten
gerichtspsychologischen Sachverständigen bestellt.
Auch wenn sich der eine oder andere Proband -aus
welchen Gründen auch immer- weigert, bei dem
Gutachten mitzuwirken (dann wird eben ein
partielles Gutachten erstellt), kann er trotzdem
zu der Übernahme der Kosten (mindestens 50%)
verurteilt werden und die werden bei Weigerung,
gegebenenfalls mittels Pfändung eingetrieben.
Wie bietet sich ein psychologischer
Sachverständiger dem Gericht an? In der Regel
lässt er sich erst mal im Branchenverzeichnis
eintragen und arbeitet außerdem für sogenannte
gerichtspsychologische Institute (Arntzen, GWG
etc.) gegen eine gewisse Vermittlungsgebühr. Diese
Institute überprüfen die Qualifikation eines
Psychologen nicht, da es ihnen in erster Linie um
eine Umsatzoptimierung geht. Betreiber
renommierter gerichtspsychologischer Institute
versuchen durch eine breite Angebotspalette
(Glaubwürdigkeitgutachten, Polygraphenteste etc.)
ein gewisses Renommee zu erlangen. Uns ist auch
bekannt geworden, dass einige Institutsbetreiber
ihr Image u. a. durch den Erwerb von
außerdeutschen Universitätstiteln [z. B. Dr.
psych. (Uni-Prag)] und den Besuch von
oberflächlichen Crash Kursen
aufpolieren.
Möglichkeiten den
merkantilen Interessen eines bestellten Gutachters
entgegenzuwirken.
Es gibt eine sichere
Methode, einen gerichtlich bestellten
psychologischen Sachverständigen zu überprüfen;
Bestehen sie auf eine rechtsverbindlich-notariell
besiegelte Privatvereinbarung
(Unterwerfungserklärung) mit
folgenden Wortlaut, (die für ihn dann kein Risiko
darstellt, wenn er die erforderlichen Erkenntnisse
mitbringt): Der psychologische Sachverständige
erklärt, dass er auf seine
Sachverständigenentschädigung verzichtet, wenn ein
oder besser zwei namhafte/r Obergutachter
feststellen sollte/n, dass sein erstellten
Gutachten unbrauchbar ist und den allgemeinen
wissenschaftlichen Anforderungen nicht standhält.
(so sollten die Klauseln der Vereinbarung lauten)
Er verpflichtet sich bei
Nichterfüllung:
· a) auf ein
Honorar/Sachverständigenentschädigung zu
verzichten; · b) den/die
Obergutachter aus seiner Tasche zu bezahlen;
· c) sein Gutachten vor Gericht
widerrufen; · d) die
Gutachtentermine sollten an einem neutralen Ort
stattfinden (nicht in den Praxisräumen des
Gutachters); · e) das Mitbringen
eines (evtl. sachverständigen) Zeugen sollte
uneingeschränkt gestattet sein; ·
f) das Mitschneiden (aller Sitzungen)
mittels Tonband ist nicht nur empfehlenswert,
sondern auch ein unverzichtbares Beweismittel
(muss grundsätzlich möglich sein;
So
auch der Bundesverband deutscher Psychologen e.V.,
Prof.
Egg); Der Audiomitschnitt sollte bereits
im richterlichen Beweisbeschluss zwingend
gefordert werden, ansonsten wäre dieses eine
Missachtung der folgenden BGH-Entscheidung:
Siehe dazu auch die Rechtsprechung des
BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.99 - "Die
Darstellung der Begutachtung und der dabei
erzielten Ergebnisse im Erstgutachten genügt
wissenschaftlichen Mindeststandards zum Teil
ebenfalls nicht. Diese ist zwar in erster Linie
dem Sachverständigen überlassen, steht aber unter
dem Vorbehalt der Nachvollziehbarkeit und
Transparenz der Begutachtung. Dies bedeutet, dass
die diagnostischen Schlussfolgerungen vom
Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt
werden müssen, namentlich durch Benennung und
Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen.
Zudem muss überprüfbar sein, auf welchem Weg der
Sachverständige zu den von ihm gefundenen
Ergebnissen gelangt ist."
Presseerklärung: Auszug aus
dem Urteil: Dagegen kommt spontanen Aussagen,
(.............) eine hohe Glaubhaftigkeit zu
(Ceci, S. J., and M. Bruck, 1995). Solche Aussagen
sollten möglichst durch Videoaufnahmen, zumindest
aber Tonbandaufnahmen, dokumentiert werden, auch
um dem Kind weitere Belastungen zu
ersparen.
Weiterführende
Literatur: - Prof.
W. Klenner "Vertrauensgrenzen des psychologischen
Gutachtens in Familiensachen, FamRZ 1989, 804-809;
- Prof.
Karl Westhoff, "Möglichkeiten zur Verbesserung
psychologischer Gutachten im Familienrecht",
Vortrag vom 10.11.1998 in Bad Boll; -
Westhoff, K. & Kluck, M.-L. (1998)
"Psychologische Gutachten schreiben und
beurteilen, Springer-Verlag, Berlin; - Prof.
M. Amelang, Prof.
Dr. Egon STEPHAN, Berufsverband deutscher
Psychologen e.V.,"Richtlinien für die Erstellung
psychologischer Gutachten".
Lassen Sie sich auf
keine Kompromisse ein!!! Sollte der bestellte oder
vom Gericht vorgeschlagene Sachverständige nicht
darauf eingehen, ist er als suspekt zu bezeichnen
und kategorisch abzulehnen.
Kollektivneurose
oder Entwicklungsrückstand?
Immer mehr Gutachten
fallen durch. Oft enthalten sie groteske
Verzerrungen der wirklichen Verhältnisse und
werden trotz Protest und nachweislicher
Falschbegutachtung willkürlich verwendet. Allzu
positiven Empfehlungen wird oft nicht gefolgt und
sorgerechtsmissbräuchliche Boykotthandlungen
bleiben in der Regel sanktionslos; Das ist
geradezu eine willkommene Ermutigung für ein
elterliches Entfremdungsverhalten, dass vielfach
ebenso sanktionslos (zu Lasten des Kindes und des
Besuchselternteils) hingenommen wird. Durch
unkontrollierte gerichtsgefällige psychologische
Sachverständigengut-achten ist die Begutachtung in
Familiensachen inzwischen Glückssache und nicht
selten auf dem Gebiet der Scharlatanerie
anzusiedeln. Seit geraumer Zeit ist die
Gutachtenszene restlos aus den Fugen geraten und
durch unbrauchbare substanzlose Gutachten zu einer
mittelalterlichen Quacksalberei verkommen. Einige
pensionierte Universitätsprofessoren, die die
Entwicklung der neuen deutschen Gutachterszene mit
Besorgnis beobachten, konnten bei zunehmender
Tendenz, erhebliche Qualitätsmängel bei einer
Vielzahl der von ihnen kontrollierten Gutachten
feststellen. Durch spätere Publikation wird das
noch im Einzelnen belegt werden.
Kritische
Anmerkungen zu den literarischen Aktivitäten der
Autoren Salzgeber und Stadler
Stadler/Salzgeber:
Parental Alienation Syndrom (PAS) Familie,
Partnerschaft und Recht 04.1999 Dr. (Univ.
Prag) Michael Stadler, Dr. (Univ. Prag) Joseph
Salzgeber, Dipl.-Psychologen, München Parental
Alienation Syndrom (PAS) -alter Wein in neuen
Schläuchen?
Einleitung:
Der folgende Beitrag verfolgt eine mehrfache
Intention: Zum einen wird unter Würdigung der
bereits geleisteten Darstellungen des Parental
Alienation Syndrom (PAS)-Konzepts' von Gardner der
Beitrag der PAS-Kategorie (1) abzugrenzen sein von
bereits erkannten Trennungsreaktionen und -folgen,
zum anderen wird PAS als diagnostische Kategorie
differentiell, der Konzeptualisierung von Gardner
folgend, eingegrenzt. Schließlich wird der Nutzen
der begrifflichen Kategorie PAS in der
gegenwärtigen Form aus unterschiedlichem
Blickwinkel zu hinterfragen sein. Dabei geht es
nicht darum, das Verhaltenssyndrom, dessen Folgen
oder gar die Problematik dieses unzweifelhaft im
Extremfall äußerst belastenden und schwierig
anzugehenden Verhaltenskomplexes in Frage stellen
zu wollen. Vielmehr geht es darum, ob die
Benennung als PAS nicht eher dazu beiträgt,
pauschale Zuordnungen zu treffen. Grundlegend wird
die Frage diskutiert, inwieweit PAS in der Lage
ist, einen Ausschnitt der Trennungsfolgen für eine
Familie angemessen zu beschreiben und - in der
Regel juristische - Interventionen für das
Kindeswohl zu begründen.
Kommentar:
Ein gewisses analytisches
Denken sollte doch wohl eine Voraussetzung sein.
Die Autoren Salzgeber und Stadler befürchten
scheinbar bei ihren Kollegen und/oder den
Probanden eine unkritische Akzeptanz, wenn es um
die Befürwortung des Terminus "PAS" geht. Von
einer gewissen Irritierbarkeit und einer
subjektiven Betrachtungsweise ist wohl bei jedem
Menschen auszugehen, dass dürfte einen ernst zu
nehmenden psychologischen Sachverständigen aber
nicht davon abbringen, seine Ergebnisse erst
einmal kritisch zu hinterfragen, in der
Supervision zu besprechen und wenn nötig, zu
verifizieren. Ich komme bei den hier von Stadler
und Salzgeber geäußerten Zweifeln zu dem Schluss,
dass es diesen Autoren (bei bereits 3 verfassten
Aufsätzen) ausschließlich darum geht, eine
gezielte Verunsicherung bei ihren Kollegen
bezüglich PAS zu betreiben. Obwohl es hier in
erster Linie nicht unbedingt um die
wissenschaftliche Bestätigung von etwas geht,
(sofern man aus seinen Beobachtungen die richtigen
Schlüsse zieht) was der präzise Beobachter nicht
schon längst aus seiner täglichen Praxis kennt,
scheint der Terminus PAS bei einigen als
gerichtspsychologisch tätigen Psychologen einige
Probleme zu erzeugen, da PAS einen anderen Ansatz
fordert und sich die Auftragslage zu ungunsten der
klassisch psychologischen Begutachtung
verschiebt.
I. PAS im Sinne
seiner Verfechter - definitorische Eingrenzung
(2)
Der
Begriff Parental Alienation Syndrom (PAS) wurde
erstmals 1984 von Richard A. Gardner(3), einem Psychiater der
Columbia-Universität, aus seiner Erfahrung als
Kliniker so geprägt. PAS umschreibt das Verhalten
eines Elternteils und die darauf folgenden
Reaktionen eines Kindes gegenüber einem anderen
Elternteil bei der Trennung. Die betroffenen
Kinder vollziehen dabei eine ausschließliche
Zuwendung zu einem Elternteil bei gleichzeitiger
Abwertung und Ablehnung des anderen Elternteils.
In der definitorischen Eingrenzung werden neben
dieser eindeutigen Allianz weitere Merkmale
genannt. Hierzu gehört, daß die Ablehnung des
Kindes nicht aus früheren evtl. traumatischen
Erfahrungen mit dem abgelehnten Elternteil
herleitbar ist. Statt dessen rekurriert das Kind
in der Begründung seiner Haltung auf nicht
nachvollziehbare Empfindlichkeiten dem abgelehnten
Elternteil gegenüber. Das Verhalten des Kindes
steht in Übereinstimmung mit der Haltung des
bevorzugten Elternteils. Letzterer leistet einen
eigenen Beitrag zur Ablehnungshaltung des Kindes,
indem er diese unterstützt. In diesem Zusammenhang
wird von Programmierung bzw. Gehirnwäsche(4) gesprochen, welche als
PAS-induzierend verstanden wird. Dieses
Elternverhalten ist jedoch nur notwendige, nicht
aber hinreichende Bedingung für die "Diagnose"
PAS. Ausschlaggebend ist die vom Kind aktiv
mitgetragene und oft weiterentwickelte
Ablehnungshaltung, die inhaltlich nicht
nachvollziehbar ist, mitunter sogar eine
Wahrnehmungsverzerrung hinsichtlich eigener
Erfahrungen einschließt.(5) Kommentar:
Auch hier machen die
Autoren den unwissenschaftlichen Fehler, sich auf
das Kommentieren von literarischen Darlegungen zu
beschränken. Um neue Erkenntnisse, speziell die
von Gardner zu überprüfen, bedarf es etwas mehr
und das kann man weder in Crash-Kursen noch aus
Fachaufsätzen lernen. Die Autoren konnten bisher
keinen einzigen Ansatz vorweisen, in dem in einer
von ihnen angeregten bzw. initiierten
wissenschaftlichen Studie die Darlegungen von
Gardner überprüft, widerlegt oder nachvollzogen
werden konnten. Jeder andere Ansatz wäre nicht nur
reine Zeitverschwendung, sondern
absurd.
II. Zur Häufigkeit
von PAS in Trennungsfamilien
Zur Prävalenz von PAS
bzw. unangemessenen Eltern-Kind-Allianzen gibt es
aus Studien Zahlen, die zwischen 20 % und 95
%(6) schwanken. Diese
Zahlen beziehen sich primär auf Stichproben von
Familien, deren Trennung als deutlich
konfliktbelastet eingestuft wurde. Eventuell
charakteristisch für die aktuelle Rezeption
zitiert DIE ZEIT(7)
Gardner dahingehend, dass 90 % aller
Sorgerechtsfälle von PAS betroffen seien, womit
sie die tatsächliche Beurteilung des Autors
gravierend überschreitet. Diese Tendenz, PAS
misszudeuten, wird auch in der Rezeption der
Fachgemeinde beobachtet. Gardner dagegen geht mit
der kategorialen Abgrenzung von PAS auffallend
vorsichtig um, wenn er folgendes feststellt:
"It is difficult to determine where the
cut-off point should be that differentiates the
predictable alignment and parental criticism that
one traditionally sees in divorce situations from
the degree of deprecating alignment that would
warrant the PAS designation."(8) Eine kategoriale
Betrachtungsweise ist grundsätzlich nur dann
sinnvoll, wenn die Zuordnung der Diagnose die
Differenzierung einer Grundgesamtheit erlaubt. Die
gegenwärtige Rezeption des PAS-Konzepts sieht
PAS-relevante Prozesse in einer solchen Breite
gegeben, dass sie letztlich bei nahezu 100 % der
relevanten Bezugsgruppe, Familien in
konflikthaften Trennungsprozessen,
zutrifft.
Wenn aber kaum mehr
Differenzierungen möglich sind, ist der Nutzen der
Kategorie PAS gering. Dies gilt darüber hinaus
noch vermehrt i. S. d. Begründung
kindeswohlgerechter Interventionen, da erst ein
Verständnis der Psychodynamik in solchen Familien
hierzu einen spezifischen Beitrag leisten kann.
Der zusätzliche Beitrag des PAS-Konzepts ist hier
nicht ersichtlich.(9)
Ein zweifelhafter Nutzen liegt darin, PAS als neue
Argumentationslinie im Trennungskonflikt und noch
konkreter als Munition in der
familiengerichtlichen Trennungsauseinandersetzung
zu verwenden;(10) ein
Aspekt, den Gardner(11)
bereits erkannte und problematisierte. Er meint
dem jedoch durch genaueste Diagnose gegensteuern
zu können. Mit PAS einhergeht die Schuldzuweisung
an die Mütter. Statistisch ist natürlich leicht
belegbar, dass PAS eher bei Kindern feststellbar
ist, die schwerpunktmäßig bei den Müttern leben.
Diese Feststellung ist trivial, da statistisch
gesehen Kinder in Trennungssituationen überwiegend
bei Müttern aufwachsen.(12) Während sich die
amerikanischen Autoren noch um eine
Differenzierung bemühen, wird eine solche von
einigen deutschen Autoren unterschlagen.(13) Wenn dort angegeben
wird, die Ablehnung des anderen Elternteils durch
das Kind sei in der Regel PAS, da Erfahrungen des
Kindes wie Alkoholismus, Vernachlässigung oder
sexueller Missbrauch nur in 2 % bis 5 % der Fälle
auftreten, so weisen diese Ausführungen auf diese
unzulässige Vereinfachungstendenz mit Hilfe des
Begriffs PAS(14) hin.
Kommentar: Über
die Häufigkeit des "Parental Alienation Syndrome"
sollte man sich nicht den Kopf zerbrechen (das
wäre allenfalls für die Statistik interessant), da
es in der Regel auf den Einzelfall ankommt, den
wir hier behandeln und untersuchen wollen. Die
Anmerkung, dass Kinder nach der Trennung
überwiegend bei den Müttern bleiben, ist wohl für
eine Relation seines Auftretens interessant. Hier
muss ich den Autoren recht geben, wenn sie
behaupten dass die PAS-Zuweisung in Richtung
Mütter unbedeutend ist. Aus dieser Tatsache lässt
sich statistisch keineswegs ableiten, dass PAS
häufiger durch Mütter hervorgerufen wird. Die
Ablehnung eines Elternteils, zu dem ein zu
untersuchendes Kind ein herzliches Verhältnis
hatte, ist daher unverzüglich zu untersuchen und
gegebenenfalls durch eine geeignete gerichtliche
Maßnahme zu begegnen.
III. PAS und
alternative Begriffe
Das unter PAS
beschriebene Verhalten der Eltern und die
Reaktionen der Kinder darauf sind bereits von
anderen Autoren, nach unserer Meinung angemessen,
beschrieben worden, da man damit dem Einzelfall
gerecht werden konnte. Im deutschen Sprachraum
haben unter anderem Arntzen diese Verhaltensweisen
als "Gegeneinstellung"(15), Ell als
"Umgangsvereitelung" durch den Sorgeberechtigten
(er nennt es direkte oder indirekte
Verhinderung)(16) und
Figdor als "Besuchsverweigerung"(17) beschrieben. Ell empfahl
bereits unter Berücksichtigung aller anderen
Kriterien, auch eine Sorgerechtsabänderung zu
erwägen.(18) Berk
nannte solches elterliches Verhalten
"Sabotage"(19),
Lempp(20)
"identifikatorische Übernahme von
Elternargumenten", der Jurist Wendl "beharrliche
Ablehnung von Besuchskontakten durch das
Kind"(21). Es ließen
sich noch weitere Autoren aufzählen, auch Urteile
anfügen, die sich mit diesem früher noch nicht so
bezeichneten PAS befaßten.(22) Im übrigen sind und
waren diese nun mit PAS beschriebenen, für die
Betroffenen sehr belastenden Phänomene jedem mit
Scheidungs- und Trennungssachen vertrauten
Familienrichter, Anwalt, Jugendamtsmitarbeiter und
Sachverständigen zweifelsohne seit langem bekannt.
Kommentar: Es
ist umso unverständlicher, sofern die Phänomene
des "PAS" im deutschen Sprachraum unter einer
anderen Bezeichnung bekannt waren, dass weder
Strategien noch andere Lösungsversuche zum Schutze
des Kindes entwickelt wurden. Alle psychologischen
und juristischen Konzepte, die uns zumindestens
bekannt wurden, sind bisher ins Leere gelaufen.
Die Zahl der unfreiwilligen Kontaktabbrüche ist
(trotz dieser Erkenntnisse) unaufhaltsam und
extrem in die Höhe gestiegen. Eine kritische
Auseinandersetzung und konkrete Vorschläge, wie
man dieser Tatsache entgegenwirken kann, sind uns
die sogenannten (teilweise selbsternannten)
Familienforscher und psychologischen
Sachverständigen bis heute schuldig geblieben. Mit
einer mimosenhaften Vermeidungshaltung wird an dem
ursächlichem Problem (Fehlverhalten des
sorgeberechtigten Elternteil und vorhaltloser
Einsatz der von Gardner empfohlenen Sanktionen)
vorbeigeredet.
IV. PAS und
Scheidungsforschung
Das PAS-Konzept
zeichnet sich durch eine Besonderheit aus, die in
der übrigen Scheidungsforschung bereits überwunden
schien. So hat man in der Scheidungsforschung
gelernt, dass in der längsschnittlichen
Betrachtung das Faktum der Trennung allein wenig
aussagekräftig war. Vielmehr hat es sich als
ergiebiger erwiesen, z. B. das Konfliktgeschehen
insgesamt in seiner Entwicklung zu
berücksichtigen.(23)
Bei PAS wird der Verhaltenskontext zwischen Eltern
und Kind zeitlich und ursächlich stark
reduktionistisch behandelt. Der zeitliche
Blickwinkel richtet sich auf die
Nachtrennungsphase. Als Verhaltensvariablen werden
betrachtet: Das evtl. programmierende Verhalten
eines Elternteils, das ablehnende Verhalten des
Kindes gegen den anderen Elternteil. Die evtl.
komplexe Verursachungsdynamik wird dabei auf ein
lineares Verursachungsmodell reduziert, das klar
die Täter von den Opfern trennt und relativ klare
juristische Interventionen bedingt. Schließlich
fällt im PAS-Konzept auf, wie wenig Bedeutung dem
Beitrag des entfremdeten Elternteils zugemessen
wird. Seine PAS-Opferrolle ist bereits dadurch
belegt, dass er keinen offenkundig
traumatisierenden Beitrag zur Ablehnung seitens
des Kindes lieferte. Johnston/Roseby(24) belegen dagegen aus
ihrer Längsschnittstudie eine oftmals wesentlich
komplexere Rolle des zurückgewiesenen
Elternteils.
V. Bedingungsfaktoren, die
zur Allianz eines Kindes mit einem Elternteil
führen können.
In dem Versuch, die
Dynamik von Prozessen zu beschreiben, die zu
Umgangsproblemen bzw. scheinbar unerklärlicher
Ablehnung eines Elternteils durch das Kind
führen(25), werden wie
oben angeführt im bisherigen Schrifttum
unterschiedliche Begriffsysteme verwendet. In dem
Maße, wie Worte Realitäten konstituieren, ist
bezüglich der verwendeten Begriffe, deren
Definitionen und Implikationen Sorgfalt
angebracht.(26) Das
Spektrum der verwendeten Begriffe reicht von
"Kind-Eltern-Allianzen" i. S. d. Ausrichtung eines
Kindes an der Haltung des alliierten Elternteils,
"Entfremdung" zwischen einem Kind und einem
Elternteil bis zu Prozessen von "Gehirnwäsche und
Programmierung". Ausgangspunkt für die
Feststellung von PAS und für Intervention
(psychologische oder juristische) ist die prima
vista nicht erklärbare Zurückweisungshaltung eines
Kindes gegen einen Elternteil bei gleichzeitiger
Allianz mit dem anderen.
Wie die empirisch
geleitete Auseinandersetzung mit diesem Thema
zeigt, gilt es zunächst, entwicklungsgemäße
Voraussetzungen solchen Kindverhaltens(27) zu berücksichtigen. Die
folgenden Ausführungen können nur als exemplarisch
und nicht als erschöpfende Beschreibung des
Abwendungsprozesses eines Kindes von einem
Elternteil verstanden werden. Diese alternativen
Erklärungen stimmen zwar nicht mit dem
eigentlichen PAS-Konzept überein, drohen aber
derzeit mit PAS in einen Topf geworfen zu werden.
Einigkeit besteht in der Fachwelt bezüglich
der Erwartbarkeit von Symptomverhalten im Kontext
von Umgangskontakten bei kleinen Kindern unter
drei bis vier Jahren.(28) Unter Berücksichtigung
der Erkenntnisse der Bindungsforschung wird
verständlich, dass Kinder, die in diesem Alter
erst eine wenig stabile innere Repräsentation der
Bindungspersonen entwickelt haben,
trennungsängstliches Verhalten bei der
Umgangsübergabe ausweisen. Üblicherweise beruhigen
sich diese Kinder nach der Übergabe bald in der
neuen Umgebung. Problematisch werden derartige
Trennungsängste dann, wenn sie nicht angemessen
eingeschätzt und beantwortet werden. Dies ist
gehäuft in Familien mit starkem Trennungskonflikt
der Fall. Schnell wird der Sinn eines
Umgangskontakts einerseits oder Fragen der
Einflussnahme andererseits zwischen den
streitenden Eltern zum Thema. Dies lenkt ihr
Augenmerk von den Bedürfnissen des Kindes eher ab,
was wiederum die Wahrscheinlichkeit einer
kompetenten Beruhigung des Kindes durch die Eltern
verringert. So mag aus zunächst entwicklungsgemäß
erwartbaren Ängsten eines Kindes, mit denen es von
den streitenden Eltern alleingelassen wird,
schließlich eine höhere Bereitschaft, mit
Ablehnung zu reagieren, entstehen. Seit geraumer
Zeit ist die Bedeutung der kognitiven
Entwicklungsfortschritte des Kindes für sein
Verständnis und damit auch seine Verarbeitungs-
und Reaktionsmöglichkeiten angesichts der
Elterntrennung erkannt(29). Dies hat naturgemäß
auch Einfluss auf seine Kapazität, mit
konfligierenden Elternstandpunkten umzugehen. Von
besonderer Bedeutung ist dabei die sich erst im
Laufe der Kindheit herausbildende Fähigkeit, sich
in die Perspektive von Bezugspersonen einzufühlen.
Parallel geht hiermit die Fähigkeit zu
abstrakteren Problemlösungen einher. So sind
Kleinkinder im Kindergartenalter in ihrer
Beurteilung des Elternkonflikts noch sehr auf die
konkrete Beobachtung angewiesen. Diese
Beurteilungen verändern sich dementsprechend
schnell je nach situativem Kontext.(30) Zu wechselnden Allianzen
kommt es bis zum Alter von ca. acht Jahren. Die
Kinder können sich nun ansatzweise in Beweggründe
anderer einfühlen, aber nur jeweils in einer
Richtung. Daher ergreifen sie beim Vater dessen
Partei, wenn er sich verärgert über Mutter äußert.
Im Umfeld der Mutter geschieht dann das gleiche
mit umgekehrtem Vorzeichen. Es ist erfahrungsgemäß
Öl ins Feuer streitender Eltern, wenn Kinder
leicht in Verwirrung geraten und jeweils den
Eltern unterschiedliche Geschichten anbieten.
Immer wieder wird als zentrales Merkmal von
PAS das Fehlen von Ambivalenzen bei den
betroffenen Kindern erwähnt. Was zunächst wie ein
Spezifikum vorgestellt wird, stellt sich aus
entwicklungspsychologischer Perspektive in anderem
Licht dar. Statistisch wird übereinstimmend eine
starke Loyalitätshaltung(31) ab einem Alter von ca.
neun Jahren festgestellt. Verfestigte Loyalität zu
einem nur guten Elternteil gegen einen nur bösen
Elternteil i. S. v. PAS fällt damit in ein Alter,
in dem ein Kind sowohl aufgrund seiner kognitiven
wie auch seiner moralischen Entwicklung stark zu
Schwarz-Weiß-Urteilen tendiert. Als nur guter
Elternteil wird dabei gehäuft derjenige erwählt,
der auf angepasstes, nur gutes Verhalten des
Kindes in vorhersehbarer Weise belohnend reagiert.
So verschafft sich das Kind Kontrolle über die ihm
so wichtige emotionale Unterstützung.(32) Gerade in diesem Alter
ist das Kind noch mit dem Aushalten von
Ambivalenzen überfordert. Unter Berücksichtigung
dieser Voraussetzungen kann ein Verhalten, das als
PAS-Spezifikum dargestellt wird, eine altersgemäße
Antwort auf überdauernde Elternkonflikte sein.
Empirische Daten hierzu unterstreichen die
statistische Bedeutsamkeit solcher Phänomene.
Johnston und Roseby(33)
fanden in ihrer Stichprobe bei über 25 % der
jungen Heranwachsenden diese Art unheiliger
Allianzen. Sie sehen jedoch weniger einen
schuldigen, weil programmierenden Elternteil als
ursächlich. Vielmehr machen sie pathologisch
verlaufende Versuche des Kindes, die
Konfliktdynamik der Eltern zu bewältigen, für die
polarisierende Beziehungsentwicklung
verantwortlich.(34)
Somit finden sich erwartungsgemäß scheinbar
unwandelbare Allianzen mit einem Elternteil gegen
einen anderen vermehrt in dieser Altersstufe
zwischen neun und dreizehn Jahren. Kinder dieses
Alters können noch nicht, wie ältere
Heranwachsende, angstfrei eine distanzierte
Haltung gegenüber ihren Eltern einnehmen. Mit
diesen wenigen Beispielen sollen die komplexen
Bedingungszusammenhänge kindlicher Allianzen
angedeutet werden. Kommentar: Empirische Daten mögen zwar
hilfreich sein, einen Beweischarakter haben sie
nicht. Es hat auch keinen Sinn, sich bei unnötigen
Erklärungsversuchen und Theorien aufzuhalten, denn
es kommt einzig und allein auf eine wirksame
Intervention an. Ein rechtspolitischer
Umdenkprozess und eine uneingeschränkte
psychologisch-juristische Kooperation wäre nötig,
wollte man grundlegende Änderungen zum Wohle der
Kinder bewirken. Die psychologische Auftragsnehmer
sind dafür allerdings viel zu sehr von der Justiz
abhängig, sofern sie weiterhin im Geschäft bleiben
wollen.
VI. Folgerungen aus
der PAS-Rezeption
Folgt man u. a. den
Überinterpretationen der Arbeit von Gardner oder
den Ausführungen von Clawar/Rivlin(35), wonach in nahezu jeder
familiären Trennung PAS-bedingende Faktoren die
elterliche Auseinandersetzung bestimmen, mit einem
programmierenden und damit für die Reaktion des
Kindes überwiegend allein verantwortlichen
Elternteil, bleibt zu fragen, welche Konsequenzen
aus dem Konzept PAS zu ziehen sind. Zumindest alle
getrenntlebenden Eltern kennen aus eigener
Erfahrung Verhaltensweisen und
Kommunikationsmuster, die nicht dazu angetan
waren, den anderen Elternteil nur immer positiv
darzustellen und es dem Kind leicht zu machen.
Nicht jedes Kind reagiert darauf gleich stark.
Nicht jedes Kind nimmt derartige Einflüsse in der
gleichen Art und Weise wahr. Die Reaktionen der
Kinder auf Trennung und Scheidung und die damit
einhergehenden Abwertungen des anderen Elternteils
werden, außer durch die oben angeführten
entwicklungspsychologischen Faktoren, u. a.
mitbestimmt von Persönlichkeitseigenschaften des
Kindes, der Beziehungskompetenz des
getrenntlebenden Elternteils, der
sozio-ökonomischen Situation, der Anwesenheit
stützender dritter Personen. Zum Verständnis der
verwickelten Vorbedingungen scheinbar
unauflöslicher Allianzen ist schließlich die
jeweils besondere Verletzbarkeit der Beteiligten
diagnostisch von zentraler Bedeutung. Die
begriffliche Bezeichnung PAS verführt dazu, den
Einzelfall nicht mehr genau zu betrachten und in
der Folge pauschale Interventionen vorzuschlagen,
die durch die oftmals einseitige Schuldzuweisung
nicht dazu beitragen, den familiären Konflikt zu
verringen oder gar die Situation des Kindes zu
verbessern. Folgt man den Ausführungen einiger
PAS-Autoren(36), muss
man zu dem Schluss kommen, dass sämtliche
Trennungsreaktionen der Kinder, wie
Verhaltensauffälligkeiten, Ablehnung eines
Elternteils und dergleichen, auf elterliche
Verhaltensweisen zurückzuführen sind, die PAS
bedingen. Näherliegende, weniger polarisierende
Faktoren, die z. B. in der Persönlichkeit des
Kindes liegen können, werden nicht mehr gesehen
oder gar missinterpretiert. So muss dem fehlenden
Bedürfnis mancher Kinder, den anderen Elternteil
anzurufen oder ihm viel über die Situation beim
jeweils anderen Elternteil zu erzählen, kein
Schweigegebot des jeweiligen Elternteils zugrunde
liegen; ähnlich, wie die von einer Vielzahl von
Eltern mit Kindern im Kindergartenalter zu
beobachtende Einsilbigkeit der Kinder auf die
Frage "Na, wie war's heute?" nichts mit einem
Schweigegebot des Kindergartens zu tun hat. So
verstanden leistet PAS der Ideologie Vorschub,
dass ein Kind ohne jeglichen Schaden und ohne
jegliche Belastung aus einer Scheidung hervorgeht,
wenn alle elterlichen Verhaltensweisen, die auch
PAS bedingen, ausgeschaltet seien.
Kommentar: Die
Autoren haben es immer noch nicht begriffen. Es
kann nicht darum gehen, einen Elternteil als
Verursacher (Einführung des Schuldprinzipes durch
die Hintertür, Psychologische Keule gegen Mütter
oder Retourkutsche zum Missbrauchsvorwurf ) von
PAS herabzuwürdigen, zu bestrafen oder das Kind
wegzunehmen. In unserem Rechtssystem würden sich
für die Justiz und Psychologen schwer lösbare
Probleme stellen. Das hilfsbedürftige Kind steht
im Mittelpunkt und sollte unverzüglich jede Hilfe
erhalten, die für die Widerherstellung eines zuvor
positiven Kontaktes notwendig ist. Erst in zweiter
Linie sollte die Erziehungseignung eines
boykottierenden Elternteils überprüft werden. Der
psychologische Sachverständige darf sich
jedenfalls nicht zum Beschützer des entfremdenden
Elternteils machen, noch sollte er sich zum
Handlanger eines Familienrichters degradieren
lassen um so z. B. für eine unhaltbare Situation
(pseudo-) psychologische Rechtfertigungen zu
erfinden........
VII. Intervention
gemäß PAS-Literatur
Als Methode bei PAS,
den einseitigen Beeinflussungen eines Elternteils
entgegenzusteuern, wird empfohlen(37), das Kind über die
subjektive Wahrheit aufzuklären oder ihm den
Informationen des anderen Elternteils
entgegenstehende Informationen zu geben. Mit
dieser, aus psychologischer Sicht
nachvollziehbaren, Strategie kann leicht auch eine
eigene Programmierung des Kindes begründet werden,
man müsse ja der negativen Beeinflussung durch den
anderen Elternteil entgegensteuern. Damit wird die
Situation für das Kind noch belastender. Weiter
wird leicht der Schluss gezogen, dass Elternteile
zum individuellen Kindeswohl immer gleichwertig
beitragen. Es gibt Eltern, die sich, aus welchen
Gründen auch immer, weniger um Erziehung und
Förderung ihres Kindes kümmern, weniger Zeit und
intensive Zuneigung einbringen, weniger in der
Lage sind, Bedürfnisse des Kindes zu erkennen als
der jeweils andere Elternteil. Werden alle
trennungsbedingten Reaktionen des Kindes auf PAS
zurückgeführt, dann werden oftmals Defizite oder
Stärken der Eltern nicht erkannt und in der Folge
möglicherweise die falschen Interventionen
gewählt. Es überrascht, wie von den deutschen
Autoren der psychosozialen Berufsgruppe,
unbeeindruckt von fachlichen Zweifeln, bei "PAS"
in erster Linie juristische Konsequenzen
eingefordert werden, die eines Strafverfahrens
würdig wären. Obwohl noch keine nennenswerten
empirischen Grundlagen zur Abschätzung der Folgen
der juristischen oder angeblich psychologisch
motivierten Maßnahmen vorliegen, werden diese von
Nichtjuristen gefordert und die ersten
Urteile(38) dazu
freudig begrüßt. Hier werden Maßnahmen wie
Hausarrest, Zwangshart des Elternteils,
zwangsweises Unterbringen des Kindes bei
Pflegefamilien bis hin zur Einweisung in die
kinderpsychiatrische Klinik bei völligem
Kontaktabbruch zum programmierenden Elternteil
empfohlen.(39) Eine
solche Einschätzung läuft Gefahr, Kindeswohl mit
Elternrecht zu verwechseln; die zugrundeliegenden
Beweggründe bleiben im dunkeln. Auf empirische
Erkenntnisse können die Autoren sich nicht
berufen.(40)
Wie das PAS als
diagnostisches Konzept und als Handlungsanleitung
für Familienrichter und Sachverständige zu kurz
greift, greift es ebenso für die Handreichungen zu
kurz, wie schnell PAS angeblich erfasst werden
kann. So wird im neueren Schrifttum erwähnt(41), die an das Kind
gerichtete Frage, ob und wo es das Foto von dem
anderen Elternteil habe, helfe dem Familienrichter
zu erkennen, ob PAS im Frühstadium vorliege. Das
Vorhandensein eines Fotos kann ein Hinweis sein,
muss aber nicht. Das Fehlen eines solchen bedeutet
für sich genommen zunächst gar nichts. Auch die
Aussage, dass das Kind ein solches Foto nicht
haben dürfe, wäre weiter zu hinterfragen, ehe
Rückschlüsse auf programmierendes Elternverhalten
erlaubt sind. Die Interventionsmaßnahmen sollen
von PAS-versierten Verfahrenspflegern und/oder
Therapeuten begleitet werden (42); mit dem konkludenten
Hinweis, dass diese Autoren wohl einer solchen
Spezialistengruppe zuzuordnen seien, ohne dass
dies weiter belegt wurde.
Kommentar: Die
gutachterlichen Vorschläge sollen jedenfalls
ausschließlich dem Kind und nicht den Wünschen des
Familienrichter oder dem sorgeberechtigten
Elternteil dienen (Auch wenn sie mit den
rechtlichen Möglichkeiten, die sich aus dem FGG
(Gesetz zur freiwilligen Gerichtsbarkeit) nicht
immer ableiten lassen. (Priorität haben
ausschließlich die Interessen des Kindes).
VIII. Conclusio
PAS wird im Kontext
familiärer Konfliktverläufe in der Regel deutlich
an Problemen bei der Gestaltung von Kontakten des
Kindes mit dem getrenntlebenden Elternteil.
Definitionsgemäß findet sich eine unterschiedlich
stark ausgeprägte Ablehnungshaltung des Kindes
gegenüber dem anderen Elternteil, die nicht
unmittelbar aus der vorangegangenen
Beziehungsentwicklung nachvollziehbar wird. PAS
zielt auf eine höchst spezifische Konstellation:
als primär ursächlich, im deutschen Schrifttum
besonders betont, wird ein programmierender
Elternteil vorausgesetzt, wenngleich Gardner
ausdrücklich den Eigenanteil des beteiligten
Kindes als notwendige Zusatzbedingung
unterstreicht. Das Phänomen einer
identifikatorischen Allianz von Kindern mit einem
Elternteil an sich ist wohl bekannt. Ebenso sind
neurotische Fehlentwicklungen bei
Trennungsverläufen und beim Aufbau einer
Eltern-Kind-Beziehung seit langem benannt. Die
Benennung dieser fast immer sehr belastenden und
sicherlich schwierigsten Probleme in der
Trennungssituation mit "PAS" hilft in der Realität
nicht weiter. Nach unserer Ansicht überwiegen
sogar die problematischen Anteile. Mit PAS wird
leicht eine eindeutige Schuldzuweisung
vorgenommen: der getrenntlebende Elternteil wird
in der Regel zum per se guten Elternteil; der
Schuldige und Verursacher der familiären Probleme
ist der, bei dem das Kind lebt. Den in der Regel
komplexen Bedingungsfaktoren wird nicht mehr
nachgegangen. Rezepte, wie PAS oftmals schon in
der Frühform zu erkennen sei, greifen durchweg zu
kurz und sind ungenügend. Nahezu alle elterlichen
Verhaltensweisen und Trennungsreaktionen der
Kinder können aus dem "richtigen" Blickwinkel als
PAS-verdächtig interpretiert werden. Dies fordert
dann wiederum eher juristische als psychologische
Interventionen heraus. Die häufig von bestimmter
Seite vorgetragenen, überwiegend juristischen
Konsequenzen wie Zwangsgeld, Zwangshaft und
Übertragung des Sorgerechts, können in ihren
Auswirkungen auf das konkrete Kindeswohl in den
seltensten Fällen abgeschätzt werden. Die
Gewichtung, ob das Verbleiben in der
programmierenden Restfamilie oder die nach
PAS-Logik zu treffenden Maßnahmen das Kindeswohl
stärker gefährden, übersteigt zumindest in der
Regel das psychologische Fachwissen. Auch
gefordertes Spezialwissen zu PAS, wie gelegentlich
vorgetragen, oder kinderpsychiatrische,
medizinische oder pädagogische Fachkompetenz, wie
von den neuen Propheten(43) des PAS gefordert,
erscheinen wenig sachdienlich, da kein
tatsächliches Wissensdefizit bezüglich der
PAS-Symptomatik besteht. Zunächst schwer
nachvollziehbare Ablehnungshaltungen eines Kindes
bei gleichzeitig idealisierender Überhöhung des
anderen Elternteils sind jedem Fachmann in diesem
Feld bekannt. Kaum jemand wird damit derartig
verfahren, dass er hierin den ausschlaggebenden
Ausdruck eines genuinen Kindeswillens
konstatiert.(44)
Der Begriff PAS allein trägt nicht dazu
bei, die tragischen Kinder- und Elternschicksale
zu verbessern. Die Diagnostik, die psychologischen
und gerichtlichen Interventionsmöglicheiten haben
sich durch die Einrührung des Begriffs PAS nicht
geändert und bedürfen unabhängig davon ständiger
kritischer Revision und Weiterentwicklung. Die
PAS-orientierte Betrachtungsweise ist einer
differenzierten Erfassung der individuellen und
familienbezogenen Trennungsprobleme eher
abträglich. Die unter dem PAS-Paradigma bereits
vorgegebene Problemlösung wird auf Dritte
übertragen (Jugendamt, Familienrichter,
Aufenthalts- bzw. Umgangspfleger(45) Verfahrenspfleger); die
oftmals vorhandene Hilflosigkeit wird damit
weitergegeben. Was beim Scheitern übrigbleibt, mag
ein Versuch gewesen sein. Ob er dem individuellen
Kindeswohl gedient hat, kann niemand im Vorfeld
abschätzen. Unbestritten ist, dass PAS zwei
Aspekten von Umgangsproblemen und -Verweigerungen
besonders Rechnung trägt: der Hilflosigkeit und
dem Bedürfnis nach Gerechtigkeit. Die
PAS-Protagonisten der gegenwärtigen Diskussion
leiten aus den US-amerikanischen
Veröffentlichungen zum Thema in erster Linie die
Legitimation zur Sorgerechtsänderung(46) ab. Damit haben die
befassten Institutionen ein Eingriffsmittel, das
sie in dem oft massiv empfundenen Handlungsdruck
entlastet und sie wie auch den ausgeschlossenen
Elternteil vor dem schwer erträglichen Gefühl der
Hilflosigkeit bewahrt. Es liegt nahe zu ergänzen:
"... und den programmierenden Elternteil gerecht
bestraft". Menschlich ist dies nur allzu
verständlich. Fachlich sind aus unserer Sicht
derartige Handlungsleitlinien nicht empirisch
begründbar; eine Legitimation zu solchen
allgemeinen Empfehlungen ist für das individuell
zu erwägende Kindeswohl aus vorliegenden
Forschungsdaten nicht abzuleiten. Statt
kindeswohlförderlicher Differenzierung droht die
Diskussion, entgegen bisherigen Bemühungen um eine
Abkehr von einem Streitszenario, entgegen
sicherlich auch der Intention der bundesdeutschen
Verfechter von PAS, das Schuldprinzip durch die
Hintertür wieder einzuführen. Dr. (Uni v.
Prag) Michael Stadler, Dr. Joseph Salzgeber, Dipl.
-Psychologen, GWG-Gesellschaft für
wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie,
Rablstraße 45, 81669 München
Schlusskommentar: Bei den Autoren Salzgeber und
Stadler ist an einigen Stellen zu bemerken, dass
es ihnen enorme Probleme zu bereiten scheint, wenn
mütterliches Fehlverhalten in die Schusslinie
gerät. Demzufolge scheinen sie im PAS-Konzept eine
allzu deutliche Offensive gegen mütterliches
Verhalten zu sehen (und sprechen von der
psychologischen Keule gegen Mütter, der Einführung
des Schuldprinzipes durch die Hintertür oder der
Retourkutsche zum Missbrauchsvorwurf). Die Autoren
sollten sich bei ihrer Betrachtungsweise
hinterfragen, ob sie mit der Aufgabenstellung
einer neutralen Begutachtung in Familiensachen
nicht überfordert oder gar befangen sind (auch
wenn sie das bestreiten sollten). Ein gewisses
"Fair Play" ist mit den überwiegend
sorgeberechtigten Müttern, sicher notwendig, will
man eine Kooperations- bereitschaft erwarten. Eine
übertriebene oder vorbehaltlose Rücksicht ist
allerdings nicht nur unangebracht, sondern kann
schädlich sein und jede Chance einer Intervention
zunichte machen.
Abraham
Weinstein
Anmerkungen: 1) Kodjoe/Koeppel, The
Parental Alienation Syndrome (PAS), DAVorm 1998, 9
ff.; dies-, Früherkennung von PAS - Möglichkeiten
psychologischer und rechtlicher Interventionen,
Kind-Prax 1998, 138ff.; Fischer, Die Bedeutung des
PAS-Syndroms Für die Jugendhilfe-Praxis, Institut
für Familienmediation, 1998; Kodjoe, Ein Fall von
PAS, Kind-Prax 1998, 172 ff.; Salzgeber/Stadler,
Beziehung contra Erziehung - kritische Anmerkung
zur aktuellen Rezeption von PAS, Kind-Prax 1998,
167ff; Leitner/Schoeler, Maßnahmen und
Empfehlungen für das Umgangsverfahren im Blickfeld
einer Differentialdiagnose bei Parental Alienation
Syndrome (PAS) unterschiedlicher Ausprägung in
Anlehnung an Gardner (l 992/ 1997), DAVorm 1998,
850ff. 2) Um
Wiederholungen zu vermeiden, sind hier nur die als
Kernvariablen verstandenen Faktoren von PAS
angesprochen. Weitere Definitionsdetails finden
sich ausführlich in allen unter Fn. l genannten
Publikationen. 3)
Gardner, Child Custody, in: Hospitz
(Hrsg.), Basic Handbook of Child Psychiatry 1987,
Vol. V, 637 ff.; ders., Family evaluation in child
custody mediation, arbitration, and litigarion,
1989; ders., The parental alienation syndrome (2nd
ed.), 1998. 4) So
Clawar/Rivlin, Children held hostage, 1991, l.
5) Johnsron/Roseby,
In the name of the child: A developmental approach
to understanding and helping children ofconflicted
and violent divorce, 1997, 161. 6) Folgt man den Ausführungen
von Clawar/Rivlin, a. a. 0., kommt PAS fast in
jeder von Trennung und Scheidung betroffenen
Familie vor. Johnston/Roseby, a. a. 0., 202,
berichten von 25 % bei jungen Heranwachsenden in
ihrer Stichprobe. 7) Brinck, Wenn Mama zur
Feindin wird, 1999/12, 77. 8) S. hierzu Gardner, a. a.
0., 638. Hier führt Gardner aber aus, daß es sich
um 90 % der Sorgerechts- auseinandersetzungen
handelt, mit denen er persönlich in den letzten
Jahren therapeutisch befaßt war. 9) Vgl.Johnston/Roseby, a. a.
0., 202, die eine unerwartete Ablehnungshaltung
von Kindern in einen breiteren familiären
Entwicklungskontext stellen. 10) Bei Gutachtenaufträgen im
Raum München (in unserem Institut) wird in nahezu
einem Drittel PAS als Argument für eine
Sorgerechtsregelung angeführt. 11) Gardner, Artikels in
Peer-Review Journals on the Parental Alienation
Syndrome (PAS),
http://www.rgardner.com./refs/PAS_PeerReviewArticles.htm,
1998, 4. 12) Dieses
Datum ist rein objektiver Natur. die Gründe
hierfür sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Diese Feststellung gibt keine Voreinstellung der
Autoren wieder. 13)
So z. B. Leitner/Schoeler, a. a. 0 850. 14) Vor dieser Tendenz warnen
auch Kodjoe/Koeppel, Erklärung der Verf. zu ihrem
Aufsatz "The Parental Alienation Svndrome (PAS)",
DAVorm 1998, 218. 15) Arntzen, Elterliche Sorge
und Umgang mit Kindern, 1994, 57 ff. 16) Eil, Psychologische
Kriterien bei der Regelung des persönlichen
Umgangs, 1990, 81 ff. ' 17) Figdor, Kinder aus
geschiedenen Ehen: Zwischen Trauma und Hoffnung,
1991. 18) Eil,
Besuch vom eigenen Kind, 1980, 7.. 80. 19) Berk, Der psychologische
Sachverständige in Familienrechtsverfahren, 1985,
51. 20) Lempp,
Gerichtliche Kinder- und Jugendpsvchiatrie, 1983,
139 ff.; ders.. Die Ehescheidung und das Kind,
1983. 21)
Wendl-Kempmann/Wendl, Partnerkrisen und Scheidung,
1986, 260 ff. 22)
Z. B. OLG Stuttgart schon 1981. FamRZ 1981,
597; Urteile aus neuerer Zeit (OLG Nürnberg, AG
Rinteln. OLG Frankfurt/Main), werden von
Kodjoe/Koeppel, a. a. 0., 142, als "Leuchttürme"
bezeichnet. 23) S.
auch Suess/Scheuerer-Englisch/Grossmann. Das
geteilte Kind-Anmerkungen zum gemeinsamen
Sorgerecht aus der Sicht der Bindungstheorie und
-forschung, FPR 1999,148 ff. 24) Johnston, 1999, Roseby,
a. a. 0.. 198 f. 25) Es wird hierbei
weitgehend auf die vorliegenden Erkenntnisse aus
den empirischen Studien im Umfeld der
ursprünglichen Wallerstein-Forschungsgruppe
rekurriert. Johnston, Children of Divorce \\ ho
Refuse Visitation, 1993, 112ff.; in: Depner/ Brav
(Hrsg.), Nonresidential Parenting: New Visras in
Family Living; Johnston/ Roseby, a. a. 0.;
Hetherington. Children and divorce, in: Henderson
(Hrsg.), Parent-child interaction: Theory.
research and prospect, 1981; bereits bei Weiss,
Marital Separation, 1975. 26) Wenn mein einziges
Werkzeug ein Hammer ist, werde ich evtl. Schrauben
und Nägel gleich behandeln. 27) S. auch Suess/Fegert, Das
Wohl des Kindes in der Beratung aus
entwicklungspsychologischer Sicht, FPR 1999, l5"
ff. 28) Gardner,
Childhood stress due to parental divorce, in:
Stressors and the adjustment disorders, in:
Noshpitz/Coddingron, 1990; Johnston/Roseby, a. a.
0. Stadler/Salzgeber: Parental Alienation
Syndrom (PAS) 29)
U. a. Neal, Children's understanding oft heir
parent's divorces, in: Kurdek (Hrsg.), Children
and divorce. New directions for child development.
No. 19, 1983;Johnston/Roseby, a. a. 0., 195 ff.
30) Insoweit ist es
naturgemäß eine Vernachlässigung grundlegender
entwicklungspsychologischer Kenntnisse, wenn in
bezug auf Kleinkinder von Loyalitätskonflikten
gesprochen wird, wie z. B. unter - wohl
fälschlicher - Zitierung von Kodjoe, in: DIE ZEIT,
a. a. 0., 77. 31)
Die angloamerikanische Literatur spricht hier auch
von Parent-child allignment. 32)Johnston/Roseby, a. a. 0.,
158 f. 33)
Johnston/Roseby, a. a. 0. 34) Johnston/Roseby, a. a.
0., 202. 35)
Clawar/Rivlin, a. a. 0. 36) Clawar/Rivlin, a. a. 0.;
Leitner/Schoeler, a. a. 0. 37) Clawar/Rivlin, a. a. 0.,
71. 38)
Leuchttürme, Kodjoe/Koeppel, a. a. 0., 142. Es
wäre nun interessant zu erfahren, wie es diesen
Kindern nach den Beschlüssen ergeht und wie
kindeswohlgemäß die Beschlüsse durchgesetzt
wurden. 39)
Leitner/Schoeler, a. a. 0., 856 ff.
40) Im Gegenteil
dazu mahnen Fachleute aus den USA zur Vorsicht: so
Kehl, USA, aus dem Umfeld von Gardner anläßlich
eines Vertrags zu PAS, 1998 in München auf
Nachfrage eines der Autoren; im gleichen Sinne
auch Johnston/Roseby, a. a. 0., 204. 41) Koeppel, Bildersturm im
Kinderzimmer, DAVorm 1999. 137 ff. 42) So Leitner/Schoeler, a.
a. 0., 856 ff. 43)
Leitner, Evaluation Psychologischer
Entscheidungshilfen für Familiengerichte:
Familienpsychologische Gutachten nach Trennung
und Scheidung, Paper zur Fachtagung im
Familienrecht, Evangelische Akademie Bad Boll
1998, 12. Radke/Gewinner: Das Umgangsrecht
nach der Kindschaftsrechtsreform 44) In diesem Sinne ist auch
die z. B. von Leitner/Schoeler, a. a. 0., 865,
geforderte Übersetzung von Gardner als
lehrbuchhafte Grundlage kaum nachvollziehbar; die
evtl. hierdurch anzusprechenden Berufsanfänger
könnten von den Fallbeispielen profitieren,
könnten aber auch zu kurzschlüssiger
Betrachtungsweise der komplexen Fallspezifika
verrührt werden. 45) S. Urc. des AG Ettlingen,
zitiert bei Kodjoe, Ein Fall von PAS. KindPrax
1998, 172 (T. 46)
Bereits an anderer Stelle ist ausführlicher
dargestellt, daß es sich hierbei um eine Über-
bzw. Fehlinterpretation von Gardner handelt:
Salzgeber/Stadler, a. a. 0.
zurück |
. | |