Heise berichtet heute über ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe, nachdem eine Hausdurchsuchung schon dann rechtens ist, wenn man auf eine Domain verlinkt, die wiederum auf eine Domain verlinkt, auf welcher eine Liste mit Web-Adressen steht, hinter denen sich möglicherweise illegale Inhalte finden.
Mal ganz ab von der Frage, was man bei so einer Durchsuchung zu finden gehofft hat, muss man sich doch ernsthaft fragen, wie weit man denn noch für Links beschuldigt werden kann? Und wie oft muss ich die Inhalte der Seiten überprüfen, auf die ich verlinke? Schließlich werde ich nach Ansicht des LG KA ja für deren Inhalte und sogar deren Links mit verantwortlich gemacht. Wenn ich also heute auf ein Blog oder gar auf ein Forum verlinke, kann demnächst bei mir eine Hausdurchsuchung stattfinden, wenn der Betreiber des Blogs morgen dabei geht und einen Link auf eine Seite setzt, die ihrerseits einen Link auf illegale Inhalte setzt?
Wenn man das “Kleine-Welt-Experiment” zu Grunde legt, kennt jeder Mensch auf der Welt jeden anderen Menschen über durchschnittlich sechs Ecken. Auf das Urteil bezogen heißt das dann: wenn der Bekannte eines Bekannten von mir ein Verbrecher ist, dessen Namen ich in meinem Adressbuch stehen habe, rechtfertigt das demnach schon eine Hausdurchsuchung.
Eigentlich sollte man erwarten, dass mittlerweile mehr und mehr Menschen das Internet nicht nur nutzen, sondern auch verstehen. Anscheinend ist aber beim Verständnis eher das Gegenteil der Fall.
Und Vorsicht mit dem Verlinken dieses Beitrages! Morgen könnte ich den Text schon gegen eine Kinderislamterrorpornolinksrechtsradikalstasiantiwasweissich-Liste ausgetauscht haben…