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Wichtiger Termin: 27.5.2009 um 11 Uhr im Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, Saal 2.08
Zwar ist es möglich, dass morgen, am 27.05.2009 lediglich eine Aufhebung des Termins beschlossen werden wird - weil das Gericht das in Anbetracht des unten zitierten Antrages des Claus Plantiko das eigentlich müsste. Aber das deutsche Richter auch vor rigoroser Rechtsmissachtung grundsätzlich nicht zurückschrecken, ist das keineswegs sicher. Sicher ist aber, dass es so oder so wichtig ist, dass das Gericht sieht, dass es Leuten nicht egal ist, was mit Claus Plantiko gemacht wird.
Daher sollten m.E. alle, die die Möglichkeit haben, zu dem Termin auch erscheinen. Wird nur eine Terminverlegung beschlossen, so ist ein Kaffeetrinken mit Claus Plantiko und allen anderen Besuchern sicherlich ein lohnenswertes Erlebnis: Man kann sich kennenlernen und austauschen, kann sehr viel über die deutsche Willkürjustiz aus erster Hand erfahren!
Hier nun der mir heute, am 26.05.2009, in Abschrift zugegangene Antrag des Claus Plantiko:
26.5.2009
Amtsgericht
Wilhelmstr. 23
53111 Bonn
StA ./. Plantiko
75 Ds 551 Js 137/08-642/08
CP 09-5-26
Ich beantrage festzustellen, daß auf Grund des Behindertengleichstellungsgesetzes v. 27.4.2002, BGBl. I, S. 1467, vgl. auch BT-Drucksache 14/7420, S. 21, 34f., der Entzug meiner Anwaltszu-lassung rechtswidrig war. Das Gesetz stellt klar, daß sich durch die diskriminierungsfreie Fassung der §§ 7f., 14f. BRAO die inhaltliche Rechtslage nicht geändert hat, sondern nur der behinderten-neutrale Begriff „gesundheitliche Gründe“ ins Gesetz aufgenommen wurde. Damit sind die Regelun-gen über die Zwangsuntersuchung bei einem RAK-bestellten Gutachter und die Folgen der Nicht-vorlage des Gutachtens rechts- und gesetzwidrig, jedenfalls unverbindlich und entfalten keine Rechtswirkung. Die dennoch erfolgten Maßnahmen seitens des RAK-, AGH- und BGH-Personals sind daher unmittelbar nichtig ex tunc und aufzuheben. Ein angeblicher Verstoß gegen eine nichtige Maßnahme kann natürlich nicht strafbar sein, so daß die beantragte Feststellung vorgreiflich ist.
Das Behindertengleichstellungsgesetz v. 27.4.2002 bestätigt die Verfassungswidrigkeit des § 8 (früher 8a) BRAO und stellt die Grundrechtslage zu den §§ 7(7) und 8 BRAO klar. Danach besteht eine Mitwirkungspflicht gemäß § 8 BRAO eines seinen Zulassungsentzug anfechtenden oder seine Berufszulassung beantragenden Anwalts selbst bei der Aufklärung einer ihn angeblich beein-trächtigenden psychischen Krankheit nicht, und seine mit guten Gründen verweigerte Mitwirkung kann nicht mit der Fiktion seiner Krankheit oder der Rücknahme seines Antrags auf Berufszulassung sanktioniert werden.
Die Verfassungskonformität der 1989 angeblich veränderten Rechtslage durch die §§ 7(7) und 8 BRAO ist am 27. April 2002 durch den Gesetzgeber faktisch verneint worden, da er im Behinderten-gleichstellungsgesetz ausdrücklich festgestellt hat, daß sich die Rechtslage im Verhältnis zur frühe-ren Gesetzeslage bei der BRAO nicht geändert hat, es folglich niemals eine gesetzlich relevante per-sönliche Mitwirkungspflicht eines Zulassungsbewerbers oder -entzugsopfers gab.
Die Mitwirkungsverweigerung durfte deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit der gesetz-lich hierfür vorgesehenen Fiktion der Antragsrücknahme sanktioniert werden. Die (Grund-)Rechts-lage wird ausschließlich von der bindenden Festlegung des Gesetzgebers bestimmt. Wenn sich die Rechtslage, wie seit dem 27. April 2002 durch jene klarstellende Gesetzesumformulierung gesetzlich festgestellt, gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht verändert hat, hat es objektiv keinen ver-bindlichen Gesetzesbefehl zu meiner Mitwirkungspflicht gegenüber der RAK Köln gegeben.
Die im Gesetz vorgegebene Sanktion der fingierten Antragsrücknahme war und ist nicht rechts-gültig, was seit dem April 2002 amtlich feststeht. Damit ist die früher fälschlich für verfassungs-gemäß gehaltene gesetzliche Regelung des § 8 BRAO nicht mehr rechtsrelevant. Deshalb sind angesichts der objektiv nach wie vor voll gegebenen, aber nicht erfüllten Beweisführungspflicht der RAK Köln auch die Entscheidungen des AGH und BGH, die mich zur Beibringung eines psych-iatrischen Gutachtens für verpflichtet hielten, trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips ohne genügende Grundlage ergangen.
Die hier voll beweisverpflichtete RAK Köln hat es verabsäumt, entsprechenden Vortrag zu halten, der AGH und BGH in den Stand gesetzt hätte, einen korrekten Beweisbeschluß zu formulieren. Hier hätten alle angeblich vorhandenen Anhaltspunkte für eine bei mir angeblich vorhandene Krankheit präzise beschrieben werden müssen und warum sie mich hier angeblich hätten daran hindert können, meinen Berufspflichten als Rechtsanwalt ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Beweisfrage ist nie gestellt und erst recht nicht beantwortet worden. Tatsächlich gab es ja auch keinen äußeren Sachver-halt, der hier je zu solchen Fragestellungen objektiv Anlaß gegeben hätte.
Zu schwer lastete offenbar auf allen Justizbediensteten der von Zweckdenken und damit in Zu-sammenhang stehender Grundrechtsmanipulation bestimmte Exekutivwille zum Zulassungsentzug, der auf jeden Fall durchgesetzt werden mußte. Auf dem von ihnen rechtsstaatswidrig zu Lasten der freien Advokatur aufgeschichteten virtuellen Scheiterhaufen aus irrationalem Unrecht sollte general-präventiv ein verfassungspatriotischer Anwalt ohne jeden erkennbaren medizinischen Grund einem systemkonformen Psychiater ausgeliefert und so gebrandmarkt werden.
Zum Nachweis, daß der meine Berufszulassung nur formal, aber nicht rechtlich beendende Beschluß des BGH AnwZ 102/05 vom 26.11.2007 gegen die seit dem 27. April 2002 bestehende Gesetzeslage in Kenntnis derselben von den BGH-Richtern 1. Terno (Vors.), 2. Dr. Ernemann, 3. Dr. Frellesen, 4. Schaal, 5. RA Dr. Wüllrich, 6. RA Dr. Frey, 7. RA Prof. Dr. Quaas, alle dienstlich zu laden über den BGH, 76125 Karlsruhe, gefaßt wurde, beantrage ich deren Zeugenaussage m.d.B., vorsorglich vom BGH-Präsidenten ihre dienstliche Aussagegenehmigung einzuholen.
Des weiteren beantrage ich die Beiordnung Herrn Rechtsanwalt Lutz Schaefers, Hauptstr. 31, 55469 Riegenroth, als Pflichtverteidiger wegen der sich ergeben habenden schwierigen neuen Rechtslage und die Zulassung Herrn RAss. iur. H. Wolfgang Schrammens, Postfach 4135, 32025 Herford, als Verteidiger nach § 138(2) StPO.
Claus Plantiko