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Impressum: Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, Karl-Haarmann-Str. 75, 44536 Lünen, BR-Deutschland, politisch Verfolgter in der nur angeblich rechtsstaatlichen und nur angeblich demokratischen BRD. EMAIL: winfried_sobottka16@web.de  Tel: 0049   231 986 27 20 (int.) 

 

Aus einem US-Forum kopiert: Der Beschluss, mit dem das OLG Hamm alle bis dahin angefochtenen Rechtsbrüche des Dortmunder Landgerichtes in meiner Sache als rechtens erklärt, ohne auf irgendetwas sachlich einzugehen, und erklärt auch noch, auf weitere Eingaben von mir gar nicht mehr reagieren zu wollen! Darauf erfolgte Beschwerde und Gehörsrüge anschließend darunter. Das ist ein erstklassiger Revisionsgrund, denn es bedeutet:

 

Hilfe! DAS OLG HAMM ERKLÄRT MICH FÜR VOGELFREI!!!

Beitrag von Admin am Mi Jul 09, 2008 12:04 am

28.06. 2008 : AKUT HÖCHSTE GEFAHR für WINFRIED SOBOTTKA!!!!!!


In dieser Weise will das Landgericht Hamm sich davor bewahren, zu einem abgrundtief rechtswidrig zustandegekommenen Beschluss, der auch im Kerne nur rechtswidrig sein kann, nach dem ich aber weggesperrt werden soll, überhaupt Stellung nehmen zu müssen: Nur "meine Pflichtverteidigerin" Henriette Lyndian kann, wenn der unten abgebildete Beschluss Bestand haben sollte, noch Anträge in meinem Namen stellen!


Sie wollen die absolute Willkür praktizieren, betreiben die absolute Ausschaltung meiner Verteidigungsrechte: Mir wird rechtliches Gehör vollständig verweigert, die Pflichtverteidigern hat unüberbietbar bewiesen, dass sie auf Seiten der Staatsanwaltschaft
stehen muss, die Landrichter haben Willkür bewiesen, die nicht mehr zu überbieten ist,
und nun sollen diese Landrichter hinter meinem Rücken machen können, was sie wollen, ohne, dass mir noch ein Rechtsmittel bleiben soll.


Wenn der Beschluss des OLG Hamm insofern Bestand haben sollte, kann nur noch Henriette Lyndian die "Wahrung" meiner Rechte wahrnehmen!

Die selbe, die mich falsch beraten, belogen, mir Akteninhalte vorenthalten hat und meinen Sachvortrag niemals zu meinen Gunsten verwendet hat, obwohl doch eindeutig schwere Belastungen von mir mit Wahrheitsbeweis aus dem Wege geräumt werden konnten.

Das ist nicht mehr einfach willkürlich, das ist perfekter Mord am Recht durch staatliche Straftäter, die sich und ihresgleichen vor Entlarvung und Rechenschaftsnahme schützen wollen:






Zuletzt von Admin am Mi Jul 09, 2008 10:22 pm bearbeitet, insgesamt 1 mal bearbeitet

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Re: Hilfe! DAS OLG HAMM ERKLÄRT MICH FÜR VOGELFREI!!!

Beitrag von Admin am Mi Jul 09, 2008 12:08 am

Anträge und Beschwerden von Winfried Sobottka an das Landgericht Dortmund. Ein jeder mag sie selbst lesen, dann weiß er, was von der demonstrierten Haltung des OLG-Hamm, der Generalstaatsanwaltsschaft Hamm, des Landgerichtes Dortmund und der Staatsanwaltschaft Dortmund zu halten ist. Ich werde wie ein rechtloser und Irrer behandelt, doch wer meine Anträge liest, sich dann ansieht, wie die Entscheidungen dagegen aussehen, dem wird völlig klar, dass justizielle Schwerverbrecher gegen ihre eigene Entlarvung und Verantwortungsnahme ankämpfen.


http://freegermany.atforums.net/viewtopic.php?f=3&t=6


http://freegermany.forumandco.com/landgericht-dortmund-f1/26022008-antrage-an-lg-do-u-spatere-beschlusse-t13.htm

Sie sind dabei, absoluten Mord am Recht zu begehen, um mich auszuschalten. Für solche Fälle interessiert sich Amnesty-International-Sek. D übrigens nicht, nur im Falle von nachweislich rechtswidriger körperlicher Polizeigewalt, so behauptete Amnesty international Sek. D mir gegenüber schriftlich, würden sie aktiv, andere Aufgaben zur Hilfe in Einzelfällen würden sie in D nicht wahrnehmen.


Es ist (noch versuchter) Mord an allen meinen Rechten. Vor den Augen einer gewissen Internetöffentlichkeit und vor den Augen des Auslandes.


Zuletzt von Admin am Mo Jul 14, 2008 1:35 am bearbeitet, insgesamt 3 mal bearbeitet

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Re: Hilfe! DAS OLG HAMM ERKLÄRT MICH FÜR VOGELFREI!!!

Beitrag von Admin am Mi Jul 09, 2008 12:10 am

30.06.2008:

Bereits an OLG, LG und Apotheker als Fax gesendet:

Winfried Sobottka
Karl-Haarmann-Str. 75
44536 Lünen

an das Oberlandesgericht Hamm
per FAX an: 0 23 81 2 72 5 18

und an LG Dortmund: 0231 926 10700
und an Apotheker Stephan Göbel:
0231 877 06 11


OLG HAMM : 1 Ws 322,325-327/08

LG-Dortmund: 36 KLs 51/07





30.06.2008


Zur Wahrung meiner Rechte lege ich zunächst mit den Worten des Claus Plantiko in meiner Sache Rechtsmittel ein. Ich werde es auch noch mit den Worten des RA a.D. Wolfgang Schrammen tun. Und auch noch einmal mit meinen eigenen Worten.

Also zunächst:



Ich erhebe Gehörsrüge, hilfsweise, Gegenvorstellung, hilfsweise, sonstige Rechtsmittel gegen den Beschluß OLG Hamm 1 Ws 322, 325-327/08 vom 29.5.2008 und beantrage die rationale Bescheidung meiner Beschwerde. Der angefochtene OLG-Beschluß ist eine rechtswidrige Versagung rechtlichen Gehörs, arg. BSG NJW 97, 2003, denn er geht auf mein neues, in den Entscheidungsgründen des LG Dortmund nicht rational behandeltes rechtliches und tatsächliches Vorbringen und auf meine rational unbeschiedenen Einwendungen, die erstmals gegen die angefochtenen LG-Beschlüsse vorgebracht werden, nicht, ein, sondern nimmt begründungslos Bezug auf die angefochtenen LG-Beschlüsse und behauptet irrational begründungslos, daß ihre Gründe zutreffend seien. “Ohne Verarbeitung der Ausführungen des Bürgers ist der Schluß geboten, daß keine Kenntnisnahme erfolgte und das Recht auf rechtliches Gehör nicht gewährt wurde“, BVerfG 396/55 vom 8.1.1959; BVerfGE, 9. Band, 1959, Nr. 9, 89 bis 109; BVerfG 1 BvR 426/77 vom 1.2.1978; BVerfGE, 47. Band, 1978, Nr. 12, 182 bis 191; 2 BvR 314/86 vom 10.2.1987; BVerfGE, 74. Band, 1987, Nr.16, 220 bis 227.

Irrationale begründungslose Behauptungen sind von Willkür nicht zu unterscheiden, sind also Willkür. „Der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, hat aber einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren: denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen", Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.2.1981 zu VII R 86/78, BFHE 133, 1, 2, BStBl II 1981, 493, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.1.1957 zu 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32, 44.

Vollends verfassungswidrig rechtsverweigernd gehörversagend ist der letzte Satz des angefochtenen OLG-Beschlusses, auf weitere Eingaben im vorliegenden Verfahren ergehe kein Bescheid des Senates mehr. Es muß doch nach den bisherigen Erfahrungen damit gerechnet werden, daß das LG weitere neue Rechtsfehler begeht, die das OLG mit seinem Schlußsatz somit für unanfechtbar erklärt, obwohl ich von Gesetzes wegen Rechtsmittel gegen sie habe. Der angekündigte Gesetzesverstoß des OLG ist in seiner offenkundigen strafbaren Verfassungswidrigkeit nicht mehr zu überbieten, so daß ich Strafanzeige erstatte und Verfassungsbeschwerde ankündige.

Gegen die Kostenentscheidung erhebe ich ebenfalls Rechtsmittel, da es nicht angeht, dem Bürger für rational unbestreitbar rechtswidrige Entscheidungen der Gerichte auch noch Geld abzuverlangen, und bitte die Kosten nach § 21 GKG niederzuschlagen. Es liegt eine falsche Sachbehandlung vor. Die Richter waren nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern von Justizministern ernannt und entbehrten daher der notwendigen Exekutivunabhängigkeit und Äquidistanz zu den Streitparteien: StA und mir.

Es ist irrational, anzunehmen, der Bürger habe mit der Wahl einer Partei für den Landtag ihr die Befugnis zur Kettenbestellung von Richtern übertragen, also die abstoßende Gewalteneinheits-tyrannis Deutschland (GETD) mit ihrer allseits beanstandeten Parteipolitpatronage gebilligt; also zu postulieren, die Wahl einer Partei für den Landtag bedeute eine GG-gemäße Übertragung recht-sprechender Staatsgewalt auf den von einer so gewählten Partei bestimmten Ministerpräsidenten und den von diesem bestimmten Justizminister. Dieser so deslegitimierte Richterbesteller kann offen-kundig ultra vires keinen GG-gemäß volkslegitimierten Richter ins Amt bringen.

Dieser Zustand wird seit Jahren vom Richterbund und Europarat gerügt, s. Anlagen EU-Übersicht „Separation of Powers“ und Staatsmängelsynopsis. Es ist denkgesetzwidrig, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewalten-trennung, Art. 20(2) GG, als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was die exekutiv-bestellten Justizpersonen, subjektiv oft gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungsvorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Justizminister als Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt, s. Banzer-Vorfall, Anlage, niemandem mehr Recht übertragen können, als sie selber haben, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet.
Gewalteneinheitstyrannis (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungserheblichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit manifestiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheitstyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht), entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung von sich gibt, hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheitstyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maß-nahmen.

Mir als einem Verfassungspatrioten ist es nicht zumutbar, statt der gewünschten, aber nicht ge-währten GG-gemäßen Rechtsprechung ein Aliud zu erhalten und es auch noch bezahlen zu müssen. Das Verfahren mag mit GG-gemäß volkslegitimierten Richtern wiederholt werden analog den Grund-sätzen über Nacherfüllung eines Werkvertrages, § 635 BGB, bei Schlechtleistung oder Mangelhaftig-keit des Werkes.

Unabhängig davon erkläre ich Aufrechnung mit meiner Schadensersatzforderung gegen NRW wegen sittenwidriger Schädigung und rechtswidriger Behandlung in Form versagten rechtlichen Gehörs und fehlender Äquidistanz der Richter zu den Streitparteien, vgl. BVerfG 2 BvR 836/04 vom 24.2.2006, Absatznr. 1 – 70:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060224_2bvr083604.html
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht dient nicht nur der Abklärung der tatsächlichen Grundlage der Entscheidung, sondern auch der Achtung der Würde des Menschen, der in einer so schwerwiegenden Lage, wie ein Prozeß sie für gewöhnlich darstellt, die Möglichkeit haben muß, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, vgl. BVerfGE 7, 275<279>; 9, 89<95>; 55, 1<6>. Das rechtliche Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grund-gesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist, vgl. BVerfGE 6, 12<14>; 9, 89<96>. Es ver-wehrt, daß mit dem Menschen "kurzer Prozeß" gemacht werde, BVerfGE 55, 1<6>.
Da diese GG-rechtsstaatskonstitutiven Grundsätze elementar verletzt wurden, ergibt sich die Auf-rechnung mit der Forderung nach Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens, vgl. BVerfGE 55, 1<6>; 47, 182 (189) = NJW 1978, 1989; BVerfGE 86, 133, 146 = NVwZ 1992, 401, mit Hinweis auf BGH NJW 1994, 2899.

Aus den Menschenrechtspakten und der mit Gesetzeskraft ausgestatteten BVerfG-Rechtsprechung:

Die Entscheidung, für die Sie Kosten erheben wollen und die eine Verletzung der Grundrechte enthält, ist verfassungswidrig und damit nichtig, BVerfGE 6, 295; 57, 23, und Eingriffe in Grundrechte können grundsätzlich nicht auf Verdachtsmomente und Vermutungen, hier die Geisteskrankheitsvermutung zu meinen Lasten, gestützt werden, BVerfGE 44, 353 (381f.); 59, 95 (97f.); 69, 315 (353f.); 87, 399 (409f.), stRspr.,

ergibt sich, daß Ihr angefochtener gehörversagender Beschluß als Grundrechtsverletzung rational unbestreitbar eine falsche Sachbehandlung ist.
Die Rechtswidrigkeit Ihrer Kostenregelung ergibt sich auch aus dem berühmten Urteil des bedeuten-den 5. Abbassiden-Kalifen von Bagdad Harun al Raschid (= der Gerechte), 766 – 806, analog:

Ein Armer aß sein trocken Brot in einer Gaststätte, weil es ihm zum Duft der dort für andere bereiteten Speisen besser schmeckte als draußen. Der Wirt verlangte vom Armen Bezahlung für den genossenen Geruch des Bratens. Harun verurteilte ihn zur Zahlung mit dem Klang des Geldes, d.h. der Arme solle es für den Wirt hörbar fallen lassen und dann wieder an sich nehmen.

Da Ihre Kostenregelung auf einer fiktiven (= mit Sicherheit inexistenten) Begründung des ein Aliud entschieden habenden LG aufbaut, brauche ich auch nur fiktiv (= irreal) zu zahlen. So wie der von Harun al Raschid (= dem Gerechten) Verurteilte nur mit dem Klang des Geldes zu zahlen brauchte, genügt es hier, wenn ich z.B. einen Geldschein/Scheck zeige, mit ihm hörbar raschele oder eine Ab-lichtung desselben überreiche. Ein GG-gemäßer Rechtsgrund für die Zahlung besteht nicht.

Es liegt für das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, auf der Hand, daß das Synallagma (= das ausgewogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) gestört ist, wenn eine Staatsgewalt, die rational unbestreitbar keine GG-gemäße ist, s. Allegorie der Gewalteneinheitstyrannis und Staatsmängelsynopsis mit Kerntatsachen und –argumenten, Anlagen, dennoch für ihre GG-widrige Leistung von den ihrer Macht Unterworfenen die Gegenleistung in Form echter Geldzahlung erhielte, die nur für die Tätigkeit GG-gemäßer Gerichte vorgesehen ist.

Mit anarchistîschen Grüßen

(im Originalfax unterzeichnet).

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Re: Hilfe! DAS OLG HAMM ERKLÄRT MICH FÜR VOGELFREI!!!

Beitrag von Admin am Mi Jul 09, 2008 12:11 am

Ursprünglich am 02.07.2008 in einem anderen Forum publiziert:

Vor ca. 20 Minuten von Apotheker Göbel an das OLG Hamm und das LG Dortmund gefaxt, zweimal von mir unterzeichnet (unter der Grußformel und am Ende der Anlage):



Absender:

Winfried Sobottka
Karl-Haarmann-Str. 75
44536 Lünen

AUSSCHLIESSLICHE
Postempfangsadresse für
GERICHTSPOST:
C/O HERRN APOTHEKER STEPHAN GÖBEL
PARACELSUS-APOTHEKE
KÖNIGSHEIDE 46
44536 LÜNEN


per FAX an das OLG-HAMM,
FAX-NR.: 0 23 81 2 72 5 18

Fax-Nummer: 0231/926 10 700
zur Kenntnisnahme des Herrn Apotheker Göbel
an 0231 877 06 11

zur Sache 1 Ws 322, 325 –327/08 OLG HAMM
LG-DO: 155 JS 170/07-36 Kls 51/07

02.07.2008

Bezugnehmend auf meine Beschwerde vom 30.06.2008 bekräftige ich die Einlegung des geeigneten Rechtsmittels und der Gehörsrüge gegen den
Beschluss des OLG-Hamm in oben genannter Sache vom 29.05.2008, mir
Zugegangen mit Datum 29.06.2008, Datum des Poststempels 28.06.2008,
zudem erhebe ich Untätigkeitsbeschwerde und, sollte diese nicht greifen,
erstatte ich Strafanzeige wegen Rechtsbeugung. Weiterhin beantrage ich
die Richter Raberg, Burges und Kabuth wegen der Besorgnis der Befangen-
heit abzulehnen.

Begründung:

Sofern ich die Beschwerden nicht zusätzlich begründet hatte, so waren sie doch offensichtlich durch die gestellten Anträge begründet, dem Wortlaut des Beschlusses nach zu schließen, müssten die Richter sich mit denn ursprünglichen Anträgen und den Ablehnungen ja auch befasst haben, denn
Sie maßen sich ein Urteil darüber an.

Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich entweder nicht kundig gemacht haben, oder aber justitielles Unrecht des LG Dortmund und der StA Dortmund durch eigenes Unrecht decken wollen.


Tatsache ist jedoch, dass die in den Anträgen vorgebrachten Gründe stichhaltig
und hinreichend waren, wie ich an zwei Punkten deutlich machen will:

1. zum Entpflichtungsantrag betr. Rechtsanwältin Henriette Lyndian

1. 1. versuchte vorsätzlich falsche Rechtsberatung zu meinem Nachteil

Ich verweise darauf, dass ich mit Antrag vom 03.03.2008 nachgewiesen hatte, dass Rechtsanwältin Henriette Lyndian mich vorsätzlich in den Rechtsirrtum hatte führen wollen, dem Begehren der Staatsanwaltschaft, mich psychiatrisch „untersuchen“ zu lassen, müsse
das Gericht folgen. Man darf sicherlich annehmen, dass diese Auskunft, bei der sie auch auf nähere Nachfrage hin im Grundsatz blieb, ihr selbst als falsch bewusst war, sicherlich kannte sie den § 81 StPO und wusste sicherlich auch, dass Richter nicht ausführende Organe der Staatsanwaltschaften sind.

Diese Vorgehensweise der Rechtsanwältin Henriette Lyndian bezeichnet Richter Helmut Hackmann in seiner Ablehnung meines Entpflichtungsantrages als „Äußerung einer Rechtsansicht“. Das ist objektiv falsch: Es ist ("nicht" fehlt im Originalfax) Frage von Ansichten, sondern es steht klipp und klar im Gesetz, dass für die Anordnung von Maßnahmen zur Zwecken psychiatrischer „Untersuchung“ ein Richter Beschluss notwendig sei, das ist absolut unstrittig. Ebenso ist es unstrittig, dass gegen einen Beschluss nach § 81 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde möglich ist.

Kurzgefasst: Dass Rechtsanwältin Henriette Lyndian mich objektiv und zweifellos vorsätzlich zu meinem Nachteil (Verzicht auf Rechtsmittel) in einen Rechtsirrtum treiben wollte, wird von Richter Helmut Hackmann objektiv falsch als Äußerung einer Rechtsansicht bezeichnet und damit abgetan. Das ist Rechtsbeugung.

1.2. Untätigkeit der Rain Henriette Lyndian zu meinem
Nachteil

Dass Rechtsanwältin Henriette Lyndian bis zum 03.03.2008 nachweislich und ebenfalls schriftlich bewiesen hatte, dass sie nicht einmal auf zentrale Punkte meiner Position einzugehen bereit war, ebenfalls im Entpflichtungsantrag vom 03.03.2008 gerügt, tat Richter Helmut Hackmann im abweisenden Beschluss damit ab, dass er meinte, Rechtsanwältin Henriette Lyndian hätte ja Interessensloyalität bewiesen, indem sie sich hatte für einen anderen Gutachter als Dr. med. Bernd Roggenwallner einsetzen wollen.

Auch hier stellt Richter Helmut Hackmann die Logik auf den Kopf, um an dem Umstand vorbei urteilen zu können, dass Rechtsanwältin Henriette Lyndian nachweislich nicht bereit war, meinen Sachvortrag aufzunehmen und im Sinne meiner Verteidigung zu nutzen: Wenn Vertrauensbruch und Untätigkeit bewiesen sind, dann werden diese Ding nicht geheilt, weil
eine Pflichtverteidigerin an einer Stelle etwas geschrieben hat, was zumindest wie eine Parteinahme für den Mandanten erscheinen kann.

2. zur Aufforderung an die StA, tatsachengemäß vorzutragen

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat in ihrer Klageschrift vom Dezember 2007 objektiv tendenziöse Wertungen zu meinem Nachteil vorgenommen, ferner ohne Beleg in den en Raum ge-stellt, ich sei seit Anfang der 90-ger Jahre „nach Polizei-angaben“ psychisch auffällig, ferner tatsachenwidrig u.a.
behauptet, ich hätte Roland Finkemeyer, ARGE Unna, telefonisch
bedroht.

Auf all diese unbestreitbaren Dinge hatte ich mit meinem Antrag, die Staatsanwaltschaft zu einem objektiven Vortrag aufzufordern, hingewiesen gehabt, sogar einen Zeitungsartikel
aus den Ruhrnachrichten Lünen in Kopie beigefügt, aus dem hervorgeht, dass ich zwar 1992 für wenige Tage zwangseinge- wiesen gewesen war, dass mir aber vom zuständigen Oberarzt
Schäfer wie vom OLG-Hamm letztlich bescheinigt worden war, dass ich keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung bot
und es keinen wahren Grund für meine Zwangseinweisung
gegeben hatte.


Betreffend die Ablehnung des Richters Hackmann gilt vergleichbares.

Hier herrscht kein Zweifel mehr: Die Behauptungen des 1. Strafsenates gehen
An den Tatsachen vorbei. Das ist Rechtsabschneidung, vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen.

Vor diesen Hintergründen auch noch zu meinen, mir zukünftig jedes Beschwerdemittel verweigern zu können, kann nur noch als grünes Licht
zu meiner justitiellen Hinrichtung unter Ausschluss meiner Verteidgungsrechte
betrachtet werden. Insofern verweise ich darauf, dass es bereits zu erheblichen
und nachweislichen weiteren Straftaten zu meiner Falschbelastung gekommen ist (Anlage: Beweismanipulation).

Vor diesen Hintergründen hätte die Absicht des 1. Strafsenates, auf von mir
Eingelegte beschwerden nicht mehr zu reagieren, schlichtweg die Wirkung,
dass ich von einer des Mandantenverrates an mir mehrfach überführten
Rechtsanwältin, einer Staatsanwaltschaft, die mich mit nachweislichen Unwahrheiten belastet und einer Strafkammer unter Helmut Hackmann,
die das alles mit sachlich nicht treffenden Behauptungen und Pseudo-
Begründungen abtut, justitiell hingerichtet werden könnte. Da ganz offen-
sichtlich darauf gezielt wird, mich nach § 63 StGB wegzusperren, ist wäre
das mit der von der SS im Dritten Reich praktizierten Schutzhaft inhaltlich
deckungsgleich, würde einem sachlich nach geltenden Gesetzen unhaltbarem
Freiheitsentzug gleichkommen, ohne die Chance einer Verteidigung zuzulassen.

Insofern ist der Beschluss des 1. Strafsenates aufzuheben, weitere Begründungen werden morgen noch folgen.

Mit anarchistischen Grüßen




Winfried Sobottka

Anlage:

Der folgende Text ist ursprünglich zur Verwendung durch Dritte geschrieben, deshalb
wird in der 3. Person von mir geschrieben:


Verfahrenshindernis Beweismanipulation:

„Beweismanipulation der Ermittlungsorgane mit dem Ziel, um jeden Preis
eine Verurteilung eines Angeklagten herbeizuführen, stellen eine derart
massive Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar, dass ein
Prozesshindernis besteht.“

LG Hannover 2409.1994 34 a 88 / 83 12 Js 2595 / 83


Zu einigen schweren Beweismanipulationen unter den Augen des Dortmunder Landgerichts, vertreten durch den Vorsitzenden Richter Helmut Hackmann:

1. Nach Angaben des RA a.D. Wolfgang Schrammen, Löhrstr. 4-6 in 32052
Herford stieß er im Zuge einer als Mitarbeiter des damaligen RA Claus
Plantiko, Anschrift dem Gericht bekannt, auf ein angeblich von Thomas
V., Anschrift dem Gericht bekannt, stammendes Schreiben, in dem
behauptet wurde, Winfried Sobottka wolle Leute in den Selbstmord
treiben und störe den öffentlichen Frieden.

Winfried Sobottka wusste von dem Schreiben bis dahin nichts, doch
nach Angaben des RA a.D. Wolfgang Schrammen ging aus der Akte hervor,
dass die Kammer diesem Schreiben eine besondere Bedeutung beizumessen entschlossen war.

Thomas V. hat gegenüber dem Gericht per FAX datiert am 12.02.2008,
dem Gericht zugefaxt am 13.02.2008 , erklärt, dass er nicht Urheber dieses
Schreibens sei, und das Gericht aufgefordert, ihm eine Kopie des besagten
Schreibens zuzusenden. Nach Angaben des Thomas V. ist das Gericht
dieser Aufforderung bis heute (18.06.2008) nicht nachgekommen.

2. Mit Klageschrift vom 07.03.2008 behauptet die Staatsanwaltschaft hin-
sichtlich eines Polizeieinsatzes am 04.12.2007, in dessen Folge die
Polizei unter Leitung des KOK Neuberg, Kriminalkommissariat Staats-
Schutz der Polizei Dortmund, den Winfried Sobottka in die LWL-
Klinik Dortmund Aplerbeck verbrachte:

„Nachdem der Angeklagte versucht hatte, sich durch ein Fenster zu
stürzen, wurde er von den Beamten zurückgehalten. Die Polizeibeamtin
Köppen fordete den Angeschuldigten schließlich auf, sich auf die
Treppenstufen zu setzen und Abstand zu ihr einzuhalten. Dieser
Anweisung kam der Angeschuldigte jedoch nicht nach, sondern
stürzte sich auf die Beamtin und versuchte sie von der Treppe zu stoßen.
Die Zeugin Köppen verlor ihr Gleichgewicht und konnte sich noch soeben
am Treppengeländer festhalten, um nicht rücklings die Treppe hinunterzustürzen.“

Diese Darstellung, von der Staatsanwaltschaft mit Datum 07.03.2008
versehen, also über 3 Monate nach dem 04.12.2007, dem Winfried
Sobottka erst zugestellt am 31.03.2008, also fast vier Monate nach
dem 04.12.2008, steht in erkennbarem Widerspruch zu der Tatsache,
dass Winfried Sobottka am 05.12.2007 aus der LWL-Klinik Aplerbeck
entlassen werden musste, weil die Ärzte Dr. Aubel und Dr. Büchner
sowie die Dortmunder Amtsrichterin Kempkens keinen Grund sahen,
im Falle des Winfried Sobottka von Selbst- oder Fremdgefährlichkeit
auszugehen. Nach Angaben des Winfried Sobottka lag der Vorwurf,
er habe die Beamtin Köppen unvermittelt und grundlos schwer
angegriffen, bei der Anhörung am 05.12.2007 nicht auf dem Tisch,
die Behauptung, er habe sich aus dem Fenster stürzen wollen, sei
erwähnt, aber nicht ernsthaft erörtert worden. Nach Angaben des
Winfried Sobottka, dem Gericht liegt eine schriftliche Darlegung
des Ablaufes aus seiner Sicht vor, zeitnah niedergeschrieben am
05.12.2007, habe er die Scheibe des Fensters herausgeschlagen und
um Hilfe gerufen, weil er sich von rechtswidrig vorgehender Polizei
ohne Anwesenheit neutraler Zeugen bedroht sah. Aus dem Grunde
habe er zu einem späteren Zeitpunkt auch versucht, nach unten
aus dem Hause hinaus zu fliehen, sei aber von der Beamtin fest-
gehalten worden und habe sich deshalb losreißen müssen.

Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Polizei sei nach Angaben
des Winfried Sobottka beweisbar, denn noch in Anwesenheit des
die Schnittwunden im Krankenhaus Barmbauer behandelnden Arztes
hätte die Polizei ihm sowohl die Nennung eines Grundes für ihr Vorgehen
gegen ihn als auch die Führung eines Telefonates mit einem nächsten
Angehörigen oder Anwalt verweigert. Das könne der Arzt dort bestätigen.
Der Durchsuchungsbefehl sei ihm erst Wochen später bekannt gemacht
worden, zudem war die Begründung erkennbar haltlos, weshalb er ihm
nach Ansicht des Winfried Sobottka auch nicht am 04.12.2007 gezeigt
worden war: Die im Durchsuchungsbeschluss angegebene Notwendigkeit
einer Beweissicherung, dass Sobottka die Faxe verschickt hatte, bestand
schon deshalb nicht, weil Sobottka die Faxaktion kontinuierlich unter
seinem Klarnamen als angemeldeter USER im www.winsobo.de Forum
dolumentiert hatte, bis hin zu Screenshots des Faxjournals.

Vor diesen Hintergründen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft ohne
weiteres ernst zu nehmen, liegt sicherlich ferner, als sich den Darlegungen
des Winfried Sobottka anzuschließen: Hier wurde sehr deutlich Tatsachen-
verdrehung zu Lasten des Winfried Sobottka betrieben.

3. Die neuerdings auf dem Tische liegende Beschuldigung, bezeichnenderweise
erhoben von dem selben KOK Neuberg, der die Aktion am 04.12.2007 ge-
leitet hatte, zeichnet wiederum deutliche Züge einer Falschbeschuldigung,
wie Winfried Sobottka mit zwei Schriftsätzen vom 18.06.2007, auch ver-
öffentlicht im Internet, durchaus plausibel machen konnte. Auf diese beiden
Schriftsätze, als Anlagen beigefügt, wird insofern verweisen.

4. Dass dem Verein Curare e.V. das Akteneinsichtrecht verweigert werden
soll, kann vor den genannten Hintergründen nicht mehr verständlich
damit begründet werden, dass eine Pflichtanwältin, die nicht das Vertrauen
des Winfried Sobottka genießt, sondern ausweislich zweier Entpflichtungs-
anträge und der darin genannten und belegten Gründe vorsichtig ausgedrückt
sehr ernsthafte Zweifel an ihrer Verteidigungsbereitschaft zu Gunsten des
Winfried Sobottka aufkommen lässt, Akteneinsicht habe. Es steht vielmehr
zu befürchten, dass eine Akteneinsicht zu weiteren Erkenntnissen führen
könnte, dass mit unsauberen Vorwürfen gegen Winfried Sobottka
justitiell vorgegangen werde.

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Ort : Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka Karl-Haarmann-Str. 75 44536 Lünen

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